09.02.2009 | Europäisches Mehrwertsteuerpaket 2010
EU-weite Neuregelungen im internationalen Dienstleistungsverkehr - Teil 2
von Dipl. Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
In der November-Ausgabe der PIStB wurden die wichtigsten EU-weiten Änderungen zur Ortsbestimmung im internationalen Dienstleistungsverkehr ab 2010 vorgestellt (PIStB 08, 305). Neben den neuen Prinzipien für die Bestimmung des Dienstleistungsortes enthält die Richtlinie 2008/8/EG die Einführung eines obligatorischen Reverse-Charge-Verfahrens, eine Ausweitung der Erklärungspflichten in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) sowie eine Erweiterung der bisherigen Sonderregelung zur sogenannten einzigen Anlaufstelle (One-Stop-Shop).
1. Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens
Für sich betrachtet wäre die Nachricht von der grundsätzlichen Verlagerung des Leistungsorts von B2B-Umsätzen ins Bestimmungsland eine schlechte für die Dienstleister, da bei Erbringung von Umsätzen an andere Unternehmer im EU-Ausland ebendort eine (de facto teure) Registrierung erforderlich würde. Letztere wird aber durch eine flankierende Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens zum 1.1.10 vermieden.
1.1 Obligatorisches Reverse-Charge-Verfahren
Zu einer zwingenden Verlagerung der Steuerschuld kommt es zukünftig immer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die der Grundregel des Art. 44 MwStSystRL i.F.d. RL 2008/8/EG unterliegen (B2B-Umsätze).
Art. 196 MwStSystRL i.F.d. RL 2008/8/EG |
„Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für den/die eine Dienstleistung nach Artikel 44 erbracht wird, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird.“ |
Keine zwingende Verlagerung der Steuerschuld erfolgt damit bei
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