12.04.2010 | Europarechtswidrig
Kein Abzug definitiver Verluste einer ausländischen Tochtergesellschaft bei einer deutschen Muttergesellschaft
Das FG Niedersachsen (11.2.10, 6 K 406/08, Abruf-Nr. 101026) hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer in anderen EU-Staaten ansässigen Tochtergesellschaften von ihrem eigenen Einkommen abziehen können. Nach § 14 KStG können deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer inländischen Tochtergesellschaften im Rahmen einer Organschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit eigenen Gewinnen verrechnen. Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Regelung. Das FG ist der Ansicht, dass § 14 KStG insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und 48 des EG-Vertrags verstößt, als auch definitive Verluste der Tochtergesellschaften von einem Abzug in Deutschland ausgeschlossen werden. Für deutsche Muttergesellschaften ist ein Abzug definitiver Verluste ausländischer Tochtergesellschaften nur dann möglich, wenn sie sich im Voraus vertraglich bindend zur Übernahme der Verluste verpflichtet haben. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG setzt für inländische Sachverhalte aber einen Gewinnabführungsvertrag voraus, der aktienrechtlich zwingend mit einer Verpflichtung zur Verlustübernahme verbunden ist. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.