01.01.1999 · Fachbeitrag · FG Baden-Württemberg
Progressionsvorbehalt bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht
| Ist jemand nur zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob die ausländischen Einkünfte, die außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht erzielt wurden, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG einbezogen werden dürfen - so zumindest die Ansicht des FG Baden-Württemberg (AdV-Beschluß vom 16. 2.99, EFG, 438). Anders jedoch das FG Köln: Es hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG (AdV-Beschluß vom 12.3.99, EFG, 610). |
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