01.03.2006 | FG Baden-Württemberg
Zur Remittance-Base-Klausel im DBA-Singapur
In einem bemerkenswerten Gerichtsbescheid tritt das FG Baden-Württemberg (11.1.05, EFG 05, 1594, Rev BFH I R 14/05) dem Versuch der Verwaltung entgegen, aus den Überweisungsklauseln bzw. Remittance-Base-Klauseln eine Rückverweisungsklausel zu machen. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist in Deutschland ansässig und wurde im Jahr 2001 von ihrem deutschen Arbeitgeber an mehr als 183 Tagen nach Singapur zur dortigen Tochtergesellschaft entsandt. Ein Teil des Arbeitslohns wurde nach Singapur überwiesen, ein Teil wurde jedoch weiterhin in Deutschland ausgezahlt. Auf den in Deutschland ausgezahlten Arbeitslohn hat Singapur keine Ertragsteuern erhoben. Da Steuerausländer in Singapur nach dortigem nationalen Recht im Grundsatz nur die ausländischen Einkünfte versteuern müssen, die nach Singapur überwiesen werden (Remittance-Base-Prinzip), ist in Art. 21 DBA-Singapur eine Überweisungsklausel enthalten. Danach erhält der Quellenstaat das Besteuerungsrecht, wenn die aus diesem Staat stammenden Einkünfte im anderen Staat wegen des Remittance-Base-Prinzips nicht besteuert werden. Das FA unterwarf den in Deutschland ausgezahlten und in Singapur nicht besteuerten Arbeitslohn unter Anwendung dieser Regelung der deutschen Besteuerung.
Anmerkungen und Praxishinweise
Durch die in Art. 21 DBA-Singapur vereinbarte Überweisungsklausel, soll vermieden werden, dass es auf Grund des „Remittance-Base-Prinzips“ zu einer vollständigen Freistellung von Einkünften sowohl im Ansässigkeits- als auch im Quellenstaat kommt. Bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass die im deutschen DBA vereinbarte Remittance-Base-Klausel nur dann anwendbar sei, wenn der Steuerpflichtige im Ausland ansässig und die Quelle der Einkünfte in Deutschland belegen ist. Der deutsche Fiskus besteuerte danach Einkünfte, wenn er feststellte, dass der ausländische Staat, dem das Besteuerungsrecht grundsätzlich zustand, wegen des Remittance-Base-Prinzips von dem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch machte und Einkünfte aus deutschen Quellen nicht besteuerte.
Im Anschluss an die Entscheidung des BFH vom 29.11.00 (BStBl II 01, 195) zum DBA-Zypern vertritt die Verwaltung nunmehr die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Überweisungsklausel schon dann anzunehmen sind, wenn ein Arbeitnehmer von seinem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, ohne dort nach den Vorschriften der DBA ansässig zu sein. Diese Auffassung teilte das FG nicht. Einer besonderen Bedeutung kommt dabei dem Begriff „stammen“ in Art. 21 DBA-Singapur zu. Danach stand Singapur grundsätzlich das Besteuerungsrecht für die Vergütungen zu, die die Klägerin für ihre dort ausgeübte Tätigkeit erhielt. Denn die Einkünfte der Klägerin stammten nicht aus Deutschland. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin ihre Vergütungen von ihrer deutschen Arbeitgeberin bezog.
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