07.07.2011 | FG Bremen
Verfassungsmäßigkeit der Treaty-Override- Regelung
Das FG Bremen hält die Treaty-Override-Regelung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG für verfassungsgemäß. Zwar liegt im Urteilsfall ein Verstoß gegen das DBA-Irland vor, dieser Verstoß gegen das Völkerrecht führt nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Norm (FG Bremen 10.2.11, I K 20/10 3, Abruf-Nr. 112212, Revision unter I R 27/11).
Ein in Deutschland ansässiger Pilot erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in Irland. Nach Art. 12 Abs. 3 DBA-Irland steht Irland das Besteuerungsrecht zu. Deutschland soll nach Art. 22 Abs. 2 DBA-Irland eine Doppelbesteuerung durch Steuerfreistelllung vermeiden. Mangels unbeschränkter Steuerpflicht in Irland sind die Einkünfte jedoch in Irland nicht steuerpflichtig. Nach Ansicht des Gerichts hat das FA daher zu Recht den Arbeitslohn des Piloten in Anwendung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG der deutschen Besteuerung unterworfen. Das Abweichen von den Bestimmungen des DBA stellt zwar einen Vertragsbruch dar und ist völkerrechtswidrig, doch beeinflusst die Völkerrechtswidrigkeit nicht die innerstaatliche Wirksamkeit der formell ordnungsgemäß erlassenen Regelung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr 2 EStG.
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