01.12.2001 · Fachbeitrag · FG Hessen
Bestimmung des Arbeitgebers nach DBA beim internationalen Arbeitnehmerverleih
| Beim nicht rechtsmissbräuchlichen internationalen Arbeitnehmerverleih ist der Verleiher Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne (hier: DBA-Großbritannien), wenn er wirtschaftlich die Vergütungen für die Leiharbeitnehmer getragen hat (FG Hessen 7.12.00, 10 K 1613/00, EFG 01, 508; Rev. BFH I R 21/01). |
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