01.10.2001 · Fachbeitrag · FG Köln
„Quintettstruktur“ zur Reduktion der Quellensteuer ist rechtsmissbräuchlich
| Wird die Beteiligung einer ausländischen (hier britischen) Obergesellschaft an einer inländischen Kapitalgesellschaft auf fünf funktionslose Schwestergesellschaften aufgesplittet, um dadurch eine teilweise Erstattung von Quellensteuern zu erreichen, so ist darin ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit entfällt auch nicht, weil eine andere - nicht verwirklichte - Gestaltung mit vergleichbarer Steuerwirkung nicht als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren wäre (FG Köln 13.3.01, EFG 01, 693; n.rkr.; Rev. unter BFH I R 39/01). |
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