Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2005 | FG München

    Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei Anwendung des Progressionsvorbehalts

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Das FG München hat mit Urteil vom 23.9.04 (15 K 2232/02,Abruf-Nr. 050554) rechtskräftig entschieden, dass bei Anwendung des Progressionsvorbehalts ausländische Einkünfte ohne Abzug der im Ausland gezahlten Steuern vom Einkommen anzusetzen sind. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der im EG-Ausland und der unter Anwendung des Progressionsvorbehalts im Inland gezahlten ESt eine höhere Steuerbelastung als bei fiktiver Erzielung der Gesamteinkünfte im Inland, werden hierdurch keine EG-Grundfreiheiten verletzt.

     

    Sachverhalt

    Der Streitfall betrifft die Frage, in welcher Höhe ausländische Einkünfte bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Der mit seiner Ehegattin zusammen veranlagte Kläger hatte während des Streitjahres (1999) als Freiberufler sowohl in Deutschland als auch in Österreich Einkünfte erzielt. Das beklagte FA berücksichtigte unter Vorbehalt der Nachprüfung die in Österreich erzielten freiberuflichen Einkünfte in der erklärten Höhe im Rahmen des Progressionsvorbehalts; ebenfalls in Österreich erzielte Vermietungseinkünfte berücksichtigte das FA hingegen nicht. Nachdem das FA später den Steuerbescheid geändert hatte, machte der Kläger im Einspruchsverfahren geltend, dass bei Zusammenrechnung der in beiden Ländern gezahlten ESt die Steuer höher ausfalle, als wenn die Gesamteinkünfte allein in Deutschland erzielt worden wären. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren rügte der Kläger vor dem FG, dass die in Österreich entrichteten Steuern zu Unrecht nicht bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts berücksichtigt worden seien. Dem Progressionsvorbehalt dürfe nur das Einkommen nach Steuern und nicht das Einkommen vor Steuern zu Grunde gelegt werden. Andernfalls läge trotz DBA eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Das FG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (I B 209/04) eingelegt. 

     

    Anmerkungen

    Das FG legt nochmals die Grundsätze bei der Berücksichtigung ausländischer Einkünfte und die Abzugsfähigkeit gezahlter ausländischer ESt bei Anwendung des Progressionsvorbehalts dar:  

     

    • Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger unterliegt zunächst nach dem Welteinkommensprinzip auch mit seinen im Ausland erzielten Einkünften der deutschen ESt (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).

     

    • Diesem Besteuerungsgrundsatz gehen DBA als verbindliche völkerrechtliche Verträge als speziellere Regelung vor, vorliegend das DBA-Österreich.