01.04.2003 · Fachbeitrag · FG München
Betriebsstätte eines selbstständigen Handelsvertreters im Ausland
| Ein von einem selbstständigenHandelsvertreter für seine Tätigkeit in Jugoslawien vor Ortangemieteter Büroraum stellt auch dann eine Betriebsstättedar, wenn der Steuerpflichtige zwar überwiegend in denGeschäftsräumen seiner ausländischen Kunden dieVerträge aushandelt und abschließt, er aber dennoch eineortsfeste Einrichtung zur Vorbereitung der Geschäfte sowie zurnachvertraglichen Kundenbetreuung benötigt. Schließt einOFD-Fachprüfer nach jahrelanger Untätigkeit seinePrüfung erst nach nahezu sechs Jahren mit dem Ergebnis ab, esliege keine ausländische Betriebsstätte vor, mindert dies dieMitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen § 90 Abs. 2 AOjedenfalls dann, wenn das FA den Steuerpflichtigen über sechsJahre lang erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt derNachprüfung veranlagt hat FG München 11.6.02, 13 K 3487/01,EFG 02, 1426, Rev. BFH I R 62/02. |
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