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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · FG München

    Frühere italienische Wertzuwachssteuer anrechenbar nach § 21 Abs. 1 ErbStG

    | *Dr. Jülicher ist Partner derRechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und SteuerberatersozietätFlick/Gocke/Schaumburg in Bonn |