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  • 08.06.2011 | FG Münster

    Volle Berücksichtigung ausländischer Verluste im Progressionsvorbehalt

    Veräußert ein Unternehmer einen ausländischen Betrieb mit Verlust, so ist dieser Verlust im Inland in voller Höhe - und nicht etwa nur zu einem Fünftel - bei der Ermittlung seines Einkommensteuersatzes in Abzug zu bringen. Dies hat das FG Münster in einem aktuellen Urteil entschieden (FG Münster 18.3.11, 4 K 3477/09 E, Abruf-Nr. 111707).  

     

    Im Streitfall hatten die in Deutschland lebenden Eheleute eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Schweiz eröffnet, diese aber bereits kurze Zeit später mit Verlust wieder verkauft. Das Finanzamt erkannte den Verlust bei der Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) zwar dem Grunde nach steuermindernd an, allerdings unter Hinweis auf § 32b EStG nur zu einem Fünftel. Das FG Münster folgte jedoch den Eheleuten, die eine vollständige Anerkennung des Veräußerungsverlustes begehrten. § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG - so das FG - sieht einen beschränkten Ansatz in Höhe eines Fünftels lediglich für im Ausland steuerpflichtige „außerordentliche Einkünfte“ vor. Außerordentlich in diesem Sinne sind nur positive, nicht aber auch negative Einkünfte aus der Veräußerung bzw. Aufgabe des ausländischen Betriebs. Die Fünftel-Methode bezweckt eine Abmilderung von Progressionshärten, die bei einer Betriebsveräußerung mit Gewinn anfallen können. Eine vergleichbare Situation ergibt sich bei Verlusten allerdings nicht. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen (Pressemitteilung FG Münster, 2.5.11).  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 141 | ID 145798