01.11.2000 · Fachbeitrag · FG Nürnberg
Keine LSt-Haftung für von ausländischer Konzernmutter entsandten Arbeitnehmer
| Eine deutsche Tochtergesellschaft ist nicht verpflichtet, die Lohnsteuer für einen von der ausländischen Muttergesellschaft entsandten und bei ihr als Geschäftsführer eingesetzten Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen. Die Tochtergesellschaft ist trotz der Organstellung ihres Geschäftsführers nicht dessen Arbeitgeber, sie durfte daher nicht als Haftende gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch genommen werden (FG Nürnberg 6.6.2000, I 280/97, EFG, 939 nrkr.). |
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