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  • 01.02.1999 · Fachbeitrag · FG Rheinland-Pfalz

    Lizenzzahlungen bei Identität von Firmennamen und Markenrecht

    | Umsatzabhängige Lizenzzahlungen, die ein inländisches Konzernunternehmen an ein anderes Konzernunternehmen (hier: britische Schwestergesellschaft) für die Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen entrichtet, sind im Regelfall als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Eine Anerkennung als Betriebsausgabe ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Firmenbezeichnung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach hinter der Verwendung des Namens als geschütztes Warenzeichen zurücktritt (FG Rheinland-Pfalz, 14.12.98, 5 K 2821/96, Revision eingelegt unter BFH I R 12/99). |