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  • 08.02.2011 | FG Rheinland-Pfalz

    Schulgeld für Schulbesuch im nichteuropäischen Ausland nicht immer Sonderausgaben

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Schulgeldzahlungen für den Besuch einer australischen Schule nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, wenn es sich um eine anerkannte „Deutsche Schule im Ausland“ handelt (FG Rheinland-Pfalz 13.09.10, 5 K 1010/10, Abruf-Nr. 110280).

     

    Sachverhalt

    Die im Inland schulpflichtige Tochter des Klägers besuchte ab Juli 2005 eine Schule in Sydney, bei der es sich nicht um eine von der Kultusministerkonferenz (KMK) anerkannte „Deutsche Schule im Ausland“ handelte. In der Einkommensteuererklärung für 2005 machte der Kläger die Aufwendungen für den Schulbesuch in Australien und für das gezahlte Schulgeld als Sonderausgaben geltend. Dieser Antrag war weder vor dem FA noch vor dem FG erfolgreich.  

     

    Anmerkungen

    Der Streitfall betraf noch die Altregelung vor dem Veranlagungszeitraum 2008, nach der Schulgeld allenfalls in Höhe von 30 % des Entgelts - ohne Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung - als Sonderausgaben abzugsfähig waren, wenn es sich um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelte. Neben den Ersatz- und Ergänzungsschulen wurden auch die von der KMK anerkannten „Deutschen Schulen im Ausland“ steuerlich gefördert. Der Sonderausgabenabzug musste im Streitfall versagt werden, weil bei der Auslandsschule die formale Anerkennung als „Deutsche Schule im Ausland“ durch die KMK fehlte, also nicht gewährleistet war, dass die Auslandsschule die Kriterien der deutschen schulischen Anforderungen erfüllt.  

     

    Auch ab dem Veranlagungszeitraum 2008 sind Aufwendungen für den Besuch einer „Deutschen Schule im Ausland“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerlich begünstigt, wobei die Klassifizierung der Schule z.B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen keine Rolle mehr spielt. Vielmehr kommt es nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Nach der durch das JStG 2009 eingeführten Neuregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG spielt es auch keine Rolle, in welchem Staat sich die „Deutsche Schule“ befindet, sodass also Schulgeldzahlungen in und außerhalb der EU zum Sonderausgabenabzug führen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: