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  • 01.11.2001 · Fachbeitrag · FG Rheinland-Pfalz

    Steuerpflicht der Bezüge grenzüberschreitend tätiger Berufskraftfahrer

    | Bedingt durch den einheitlichen Wirtschaftsraum innerhalb der EU häufen sich Fälle, in denen Arbeitnehmer in mehreren Ländern tätig sind. Insbesondere bei Berufskraftfahrern ist es dann zweifelhaft, wo sie ihre Bezüge versteuern müssen. Im Streitfall hat sich das FG Rheinland-Pfalz für eine zwar pragmatische, für den betroffenen Steuerpflichtigen aber arbeitsaufwendige Lösung entschieden: Danach muss er die Bezüge für die Inlandsfahrten und für Fahrten in Drittstaaten im Streitfall in Deutschland versteuern. Die Fahrten in Luxemburg sind im Inland hingegen lediglich beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Dem Kraftfahrer ist eine stundenweise Aufteilung der Fahrtzeiten auf die jeweils durchfahrenen Länder zuzumuten (FG Rheinland-Pfalz 4.4.01, 1 K 2597/00, n.rkr., Nichtzulassungsbeschwerde unter BFH I B 80/01). |