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  • 01.03.2005 | Finanzanlagen

    Steuerliche Behandlung von Risikokapitalfonds

    von RA StB Dr. Manfred Klein LL.M (tax), Köln

    Der deutsche Mittelstand leidet im internationalen Vergleich unter einer zu geringen Eigenkapitalquote. Gleichzeitig müssen sich deutsche Unternehmen bei der Finanzierung auf eine veränderte Kapitalmarktsituation einstellen. Denn im Hinblick auf Basel II achten Banken bei ihren Kunden neben der allgemeinen Geschäftslage immer stärker auf stimmige Bilanzrelationen, wie z.B. auf eine zufriedenstellende Eigenkapitalquote. Damit treten auch hier zu Lande die traditionell im angelsächsischen Rechtskreis verwurzelten Risikokapitalfinanzierungen (Venture Capital/Private Equity) stärker in den Vordergrund. Der folgende Beitrag zeigt die ertragsteuerlichen Rahmenbedingungen von in- und ausländischen Risikokapitalfonds in Deutschland auf. 

    1. Risikokapitalfinanzierung

    Die Finanzierung durch Wagniskapital (Venture Capital) unterscheidet sich von der üblichen Bankenfinanzierung. Der Venture-Capital-Geber erklärt sich typischerweise ohne Stellung von Sicherheiten durch den Venture-Capital-Nehmer mittel- bis langfristig zur Finanzierung in Form haftenden Eigenkapitals bereit. Er wird Mitgesellschafter des Beteiligungsnehmers, trägt unternehmerisches Risiko und entfaltet in der Regel auch eine gewisse Initiative, zumindest durch Mitwirkungs- und Kontrollrechte. In der Regel beteiligt sich der Venture-Capital-Geber auf einer frühen Stufe als Minderheitsgesellschafter.  

     

    „Private Equity“ hingegen bezeichnet vor- oder außerbörsliches Eigenkapital auf einer späteren Stufe. Im Gegensatz zu Public Equity beschafft sich das Unternehmen die Mittel nicht im Rahmen eines Börsengangs am öffentlichen Kapitalmarkt, sondern von privaten oder institutionellen Investoren. Oft tritt zu der unternehmerischen Beteiligung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage noch eine Fremdfinanzierung hinzu, welche durch eine stille Gesellschaft oder ein Darlehen erfolgt. Diese stellen u.a. schuldrechtliche Vehikel zur Erlangung von Sonderrechten (insbesondere Informationsrechte) dar, die häufig über rein gesellschaftsrechtliche Konstrukte wegen der gebotenen Gleichbehandlung aller Gesellschafter nicht erreicht werden können. Sie dienen damit dem Fondsmanagement zur Steuerung des Investments. 

     

    Dieses Fondsmanagement übernimmt der „General Partner“ – insbesondere die Auswahl der Portfoliogesellschaften und deren Überwachung. Hierfür erhält er eine Tätigkeitsvergütung. Die Höhe der jährlichen Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung liegt in der Regel bei 1,5 v.H. bis 2,5 v.H. des Zeichnungskapitals des Fonds. Der Initiator erhält darüber hinaus einen erhöhten Gewinnanteil (Carried Interest). Dieser gilt vor allem die Kenntnisse und Erfahrungen ab, die der Initiator zur Verfügung stellt. Üblicherweise wird das Carried Interest aber erst fällig, wenn die Investoren eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals erhalten haben.  

    2. Steuerliche Rahmenbedingungen