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  • 05.06.2008 | Finanzgericht Baden-Württemberg

    Bewertung amerikanischer nicht börsennotierter Aktien mit Veräußerungssperre

    von StB RA Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf
    Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass US-amerikanische Aktien, die mangels Registrierung einer Veräußerungssperre von einem Jahr unterliegen, mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Dabei bestimmt sich der gemeine Wert nach dem Kurs, den die Börse für die Anteile derselben Gesellschaft notiert, die als solche in großer Stückzahl an der Börse gehandelt werden. Die einjährige Veräußerungssperre führt dabei nicht zu einer Wertminderung (FG Baden-Württemberg, 22.3.06, 12 K 351/04,Revision unter IX R 96/07, Abruf-Nr. 080058)

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall stritten der Steuerpflichtige und das FA über die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG beim Tausch von GmbH-Anteilen gegen Aktien an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Die nicht börsennotierten Aktien unterlagen einer einjährigen Veräußerungssperre. Das Finanzamt bewertete die erhaltenen Aktien mit dem gemeinen Wert und leitete diesen aus dem Börsenkurs der Aktien desselben US-amerikanischen Unternehmens ab, die in großer Stückzahl an der Börse gehandelt wurden. Das FG bestätigte die Auffassung des FA. Die im Streitfall bestehende Veräußerungssperre von einem Jahr führt dabei nicht zu einem Bewertungsabschlag. 

     

    Anmerkungen 

    Der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG ist im Falle des Tausches der Betrag, um den der Wert der erlangten Anteile nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten der hingetauschten Anteile übersteigt. Bei der Bewertung von Aktien, die an einer ausländischen Börse gehandelt werden, ist der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 S. 1 BewG aus den ausländischen Kursnotierungen abzuleiten (vgl. BFH 9.3.94, II R 39/90). Dies gilt auch für die nicht registrierten Anteile, da es sich insoweit um Anteile derselben Gesellschaft handelt, die an der Börse gehandelt werden. Der so ermittelte Wert stellt zwar nur einen Ausgangswert dar, der bei Vorliegen entsprechender Umstände durch Zu- oder Abschläge zu korrigieren ist. Die einjährige Veräußerungssperre stellt jedoch gemäß § 9 Abs. 3 BewG keinen solchen Umstand dar, da im Streitfall die fehlende einjährige Veräußerbarkeit durch ein entsprechendes Mehr an Anteilen vergütet worden ist.