01.12.2005 | Finanzgericht Brandenburg
Keine Nullbescheinigung erforderlich
Für die Anwendung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG bedarf es keiner Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich inländische Einkünfte erzielt hat – so das FG Brandenburg mit Urteil vom 17.8.05 (4 K 1467/01, Abruf-Nr. 053378). Im Urteilsfall lebte der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Ehefrau in Portugal und erzielte in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – weitere Einkünfte erzielte er weder in Deutschland noch in Portugal. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lehnte das deutsche FA wegen einer fehlenden Bescheinigung (Vordruck EU/EWR) des portugiesischen FA den Antrag zur erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht ab. Nach Auffassung des FG war es jedoch vonseiten des Steuerpflichtigen nicht erforderlich, eine derartige Bescheinigung oder eine Nullbescheingung vorzulegen. Denn der Zweck, dem inländischen FA eine Überprüfung der relativen und absoluten Begrenzung zu erleichtern, ist hier hinfällig.(OH)