01.02.2006 | Finanzgericht Düsseldorf
Ausgabenabzug bei steuerfreier Auslandstätigkeit
Zahlt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Vertragsstrafe, handelt es sich bei diesen Aufwendungen grundsätzlich um Werbungskosten. Problematisch ist ein Abzug immer dann, wenn der Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis aufgelöst wird, im Rahmen dieses Dienstverhältnisses eine steuerfreie Auslandstätigkeit ausgeübt hat. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.4.05 (3 K 4223/03, Abruf-Nr. 052139) dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug von Ausgaben möglich ist, die im Anschluss an eine Auslandstätigkeit geleistet werden. |
Sachverhalt
Der Kläger war für seinen ehemaligen Arbeitgeber bis einschließlich März des Veranlagungszeitraums in Österreich tätig. Die Vergütung für diese Tätigkeit war nach dem DBA-Österreich steuerfrei. Der Kläger löste das Dienstverhältnis auf, um für einen anderen Arbeitgeber in Deutschland tätig zu werden. Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses entstand eine Vertragsstrafe, die der Arbeitnehmer bei den in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften aus seinem neuen Beschäftigungsverhältnis als Werbungskosten geltend machte. Das FA lehnte den Werbungskostenabzug bei den inländischen Einkünften ab. Es berücksichtigte die Aufwendungen bei der Ermittlung der steuerfreien aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte. Dem Abzug der Vertragsstrafe bei den steuerpflichtigen inländischen Einkünften stehe § 3c EStG entgegen, wonach Werbungskosten nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Vor dem FG machte der Kläger geltend, die Zahlung wäre geleistet worden, damit in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden können.
Anmerkungen
Das Gericht hat zunächst die Eigenschaft der gezahlten Vertragsstrafe als Werbungskosten bejaht. Dies ist sachgerecht, da der Kläger die Zahlung der Vertragsstrafe in Kauf genommen hat, um ein neues Arbeitsverhältnis im Inland eingehen zu können.
Die spannende Frage ist aber, ob der § 3c EStG dem Abzug der Vertragsstrafe als Werbungskosten entgegensteht. Hierzu hat das FG entgegen der Ansicht des FA entschieden, dass zwischen der Zahlung der Vertragsstrafe und den Einnahmen aus der (zeitlich vorgelagerten) Auslandstätigkeit kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dieser unmittelbare Zusammenhang besteht vielmehr mit den (zeitlich nachgelagerten) Einnahmen aus der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit. Zwar wurde die Vertragsstrafe durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst, im Rahmen dessen der Arbeitnehmer im Ausland tätig war; jedoch ist hier kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben, da durch die Kündigung gerade keine steuerfreien Einnahmen mehr zufließen.
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