07.07.2009 | Finanzgericht Düsseldorf
Verstößt die Freibetragsregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG gegen EU-Recht?
von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
Aktuell hatte sich das FG Düsseldorf mit einer schenkungsteuerlichen Problematik auseinanderzusetzen, die insbesondere für im EU-Ausland lebende Erwerber interessant ist. Stein des Anstoßes war die unterschiedliche Höhe des Freibetrags beim Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks abhängig davon, ob Schenker und Erwerber gebietsfremde Personen sind oder zur Zeit der Ausführung der Schenkung einen Wohnsitz im Inland haben (Vorlagebeschluss FG Düsseldorf 14.11.08, 4 K 2226/08 Erb, beim EuGH unter C - 510/08, Abruf-Nr. 091098). |
Sachverhalt
Im Streitfall erwarb die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Niederlanden, von ihrer Mutter, ebenfalls deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Niederlanden, unentgeltlich ein in Düsseldorf belegenes und mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Bei der Schenkungsteuerveranlagung zog das FA gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG vom Steuerwert von 255.000 EUR nur einen Freibetrag von 1.100 EUR ab, und nicht - wie sonst bei Kindern üblich - 205.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Das FG Düsseldorf hat nunmehr Zweifel, ob diese unterschiedliche Freibetragsregelung gegen EU-Recht verstößt und beschloss eine entsprechende EuGH-Vorlage.
Anmerkung
Nach Auffassung des FG Düsseldorf bestehen Bedenken, ob die schenkungsteuerliche Benachteilung gebietsfremder Erwerber gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Freizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Insoweit könnten die Art. 39 und 43 EG sowie die Art. 56 EG i.V.m. Art. 58 EG einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die bei dem Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks die Höhe des Freibetrags davon abhängig macht, ob der Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung einen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben oder aber gebietsfremd sind.
Praxishinweis
Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Vorlagefrage beurteilen wird. In vergleichbaren Fällen sollte auf jeden Fall bis zur Klärung des Rechtsproblems Einspruch eingelegt und unter Berufung auf die EuGH-Vorlage das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Soweit ersichtlich ist die beanstandete Ungleichbehandlung auch durch die Erbschaftsteuerreform nicht beseitigt worden, sodass die Problematik ihre Aktualität behält.
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