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  • 01.12.2005 | Finanzgericht Köln

    Besteuerungsort einer Vermittlung von grundstücksbezogenen Leistungen

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
    Die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts ist bei internationalen Leistungsbeziehungen oftmals eine Herausforderung – umso dankbarer ist der Berater hier für abgrenzende Entscheidungen der Gerichte. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG bestimmt sich der Ort einer im Zusammenhang mit einem Grundstück erbrachten sonstigen Leistung nach dem Belegenheitsort des Grundstücks. Problematisch hieran ist allerdings die unscharfe Trennlinie, wie weit bzw. lose der Leistungszusammenhang zu einem Grundstück noch sein darf, um noch unter § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG subsumiert zu werden. Das FG Köln (17.1.05, 11 V 5145/04, Abruf-Nr. 051620) hat nunmehr entschieden, dass diese Vorschrift nicht nur bei der Vermittlung von originären Grundstücksumsätzen einschlägig sei, sondern auch für die Vermittlung von Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Gebäuden gelte.

     

    Sachverhalt

    H war als Handelsvertreter für das in Spanien ansässige Unternehmen S tätig. Nach dem Vertretungsvertrag verpflichtete sich H, die von S angebotene Leistungspalette, Ausführung von Bauleistungen einschließlich Umbauten und Restaurierungen, an deutsche Kunden zu vermitteln. Im Erfolgsfall stand H hierfür eine Vermittlungsprämie zu. Da eine Vermittlungsleistung vorlag und die S bei Vertragsabschluss gegenüber H unter ihrer spanischen USt-IdNr. aufgetreten war, ging H von einer Ortsverlagerung nach Spanien i.S. von § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 2 UStG aus und behandelte die Umsätze in seiner Umsatzsteuererklärung als „nicht steuerbar“. Demgegenüber vertrat das FA die Auffassung, die Vermittlung von Bauleistungen sei als Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück i.S. von § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG anzusehen. Da die Grundstücke ausnahmslos in Deutschland belegen waren, seien die Vermittlungserlöse des H in Deutschland – und nicht in Spanien – der USt zu unterwerfen. Diese Sichtweise bestätigte im Aussetzungsverfahren auch das FG, ließ jedoch zugleich die Beschwerde beim BFH (V B 35/05) zu. 

     

    Anmerkungen

    Im Klageverfahren hatte H vorgebracht, § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG sei als Spezialvorschrift für Vermittlungsleistungen auch auf grundstücksbezogene Vermittlungsleistungen anzuwenden. Demnach gehe § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG den Regelungen in § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Auch könne bei § 3a UStG gesetzessystematisch nicht auf die schlichte Reihenfolge der unterschiedlichen Tatbestände in den einzelnen Absätzen abgestellt werden.  

     

    Das FG überzeugte dies nicht und stellte auf die Gesetzesreihenfolge ab: § 3a Abs. 2 Nr. 1 bestimme bei grundstücksbezogenen Leistungen den Leistungsort am Belegenheitsort des Grundstücks. Zwar erwähne § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG die grundstücksbezogene Vermittlungsleistung nicht explizit, jedoch könne die Vermittlung von Bauleistungen als „...sonstige Leistung, die der ... Vorbereitung oder Ausführung von Bauleistungen dienen...“ angesehen werden. Demnach sei § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG lex specialis zu § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG und nicht umgekehrt, wie sich bereits der Gesetzessystematik entnehmen lasse.