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  • 01.07.2006 | Finanzgericht Köln

    Treaty-Shopping mit Holding in Luxemburg

    von StB Prof. Dr. Wolfgang Kessler und Rolf Eicke, Freiburg i. Br.
    Zu einem bemerkenswerten Schlagabtausch zwischen Gerichten, Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen haben sich die inzwischen unter „Hilversum-Fälle“ zusammengefassten Sachverhalte im Lichte der „Anti-Treaty-Shopping“-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG entwickelt (Kessler/Eicke, PIStB 06,23). Während das BMF die Hilversum II-Entscheidung des BFH (31.5.05, PIStB 05,271) noch mit einem Nichtanwendungserlass (30.1.06, IV B 1 - S 2411 - 4/06) relativierte, sorgt das FG Köln mit seinem Urteil vom 16.4.06 (2 K 1139/02, Rev BFH I R 26/06, Abruf-Nr. 061879) nunmehr mit seiner im Vergleich zum BFH noch restriktiveren Auslegung dieser Regelung für den vorläufigen Höhepunkt.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine AG luxemburgischen Rechts, ausgestaltet in der Form einer SOPARFI (sociéte de participations financières). Im Streitjahr war der in der Schweiz beheimatete X alleiniger Gesellschafter. Die SOPARFI verfügte weder über eigenes Personal noch über eigene Büroräume. Sie nutzte die Räumlichkeiten einer Treuhandgesellschaft, deren Hauptgeschäftsführer der X war. Außerdem standen ihr die Telefon- und Faxanschlüsse eines Verwaltungsrats zur Verfügung, der auf Honorarbasis ihre Geschäfte führte. Nach eigenen Angaben als Euro-Holding ausgestaltet, besaß die SOPARFI zum relevanten Zeitpunkt lediglich eine Beteiligung an der U-GmbH in Deutschland und der Z-AG in der Schweiz, die sie beide finanzierte. Die SOPARFI bezog in den Jahren 1994 bis 1996 und 1998 Dividenden von der U-GmbH. Sie beantragte im Jahre 1998 die Erstattung der auf die Dividenden entfallenen deutschen Kapitalertragsteuer, was die Beklagte (BfF/BZSt) ablehnte. Das FG gab der Klägerin Recht. 

     

    Anmerkungen

    Die Gretchenfrage bei all diesen Fällen ist, wie viel Substanz eine Zwischenholdinggesellschaft aufweisen muss, um den nachteiligen steuerlichen Wirkungen des § 50d Abs. 3 EStG zu entgehen. Zwischen einer steuerschädlichen funktionslosen Briefkastengesellschaft und einer funktional eigenständigen Gesellschaft befindet sich ein schmaler Grat. Nach der „Anti-Treaty-Shopping“-Regel kommt eine ausländische Gesellschaft nicht in den Genuss der Vorzüge aus der Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b Abs. 1 EStG) oder aus einem DBA, wenn ihr diese Vorteile ohne die Zwischenschaltung einer Gesellschaft nicht zustehen würden. Die Regel ist einschlägig, sobald folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 

     

    • Für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft müssen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und
    • die ausländische Gesellschaft darf keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfalten.