01.07.2006 | Finanzgericht Köln
Treaty-Shopping mit Holding in Luxemburg
Zu einem bemerkenswerten Schlagabtausch zwischen Gerichten, Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen haben sich die inzwischen unter „Hilversum-Fälle“ zusammengefassten Sachverhalte im Lichte der „Anti-Treaty-Shopping“-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG entwickelt (Kessler/Eicke, PIStB 06,23). Während das BMF die Hilversum II-Entscheidung des BFH (31.5.05, PIStB 05,271) noch mit einem Nichtanwendungserlass (30.1.06, IV B 1 - S 2411 - 4/06) relativierte, sorgt das FG Köln mit seinem Urteil vom 16.4.06 (2 K 1139/02, Rev BFH I R 26/06, Abruf-Nr. 061879) nunmehr mit seiner im Vergleich zum BFH noch restriktiveren Auslegung dieser Regelung für den vorläufigen Höhepunkt. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine AG luxemburgischen Rechts, ausgestaltet in der Form einer SOPARFI (sociéte de participations financières). Im Streitjahr war der in der Schweiz beheimatete X alleiniger Gesellschafter. Die SOPARFI verfügte weder über eigenes Personal noch über eigene Büroräume. Sie nutzte die Räumlichkeiten einer Treuhandgesellschaft, deren Hauptgeschäftsführer der X war. Außerdem standen ihr die Telefon- und Faxanschlüsse eines Verwaltungsrats zur Verfügung, der auf Honorarbasis ihre Geschäfte führte. Nach eigenen Angaben als Euro-Holding ausgestaltet, besaß die SOPARFI zum relevanten Zeitpunkt lediglich eine Beteiligung an der U-GmbH in Deutschland und der Z-AG in der Schweiz, die sie beide finanzierte. Die SOPARFI bezog in den Jahren 1994 bis 1996 und 1998 Dividenden von der U-GmbH. Sie beantragte im Jahre 1998 die Erstattung der auf die Dividenden entfallenen deutschen Kapitalertragsteuer, was die Beklagte (BfF/BZSt) ablehnte. Das FG gab der Klägerin Recht.
Anmerkungen
Die Gretchenfrage bei all diesen Fällen ist, wie viel Substanz eine Zwischenholdinggesellschaft aufweisen muss, um den nachteiligen steuerlichen Wirkungen des § 50d Abs. 3 EStG zu entgehen. Zwischen einer steuerschädlichen funktionslosen Briefkastengesellschaft und einer funktional eigenständigen Gesellschaft befindet sich ein schmaler Grat. Nach der „Anti-Treaty-Shopping“-Regel kommt eine ausländische Gesellschaft nicht in den Genuss der Vorzüge aus der Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b Abs. 1 EStG) oder aus einem DBA, wenn ihr diese Vorteile ohne die Zwischenschaltung einer Gesellschaft nicht zustehen würden. Die Regel ist einschlägig, sobald folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft müssen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und
- die ausländische Gesellschaft darf keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfalten.
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