01.05.2005 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Liechtensteinische Stiftung als Steuerfalle
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 14.3.05 (4 K 1590/03,Abruf-Nr. 051115) entschieden, dass bei Vermögensübertragungen auf Stiftungen in Liechtenstein stets Schenkungsteuer anfällt. Damit werden derartige Gestaltungskonstruktionen entgegen dem Schreiben des BMF vom 16.9.04 zum Strafbefreiungserklärungsgesetz als Schenkungsvorgang bewertet. Betroffen sind vor allem Steuerpflichtige, die sich amnestieren lassen haben und ihr Geld in liechtensteinischen Stiftungen geparkt hatten, über das sie vertraglich weiterhin verfügen konnten. Denn das dem Stifter eingeräumte Recht, über das Stiftungsvermögen durch entsprechende Weisungen zu verfügen, rechtfertige es nicht, die Stiftung als nicht verfügungsberechtigt anzusehen. Auch wenn ein Stifter weiter über sein Vermögen verfügen könne, sei die Stiftung bereichert.(OH)