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  • 01.11.2005 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Steuervorteil auf inländisches Vermögen begrenzt

    Mit Urteil vom 16.6.05 hat das FG Rheinland-Pfalz (4 K 1951/04,Abruf-Nr. 053017) entschieden, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft vorliegt, soweit nach § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG anrechenbare ausländische ErbSt nicht in vollem Umfang, sondern nur im Verhältnis des Auslandsvermögens zum Wert des steuerpflichtigen Gesamtvermögens berücksichtigt wird. Ebenso verstößt die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrages und des Wertabschlages in § 13a Abs. 4 ErbStG auf das – inländische – Betriebsvermögen bzw. – inländische – land- und forstwirtschaftliche Vermögen nicht gegen die EG-Grundfreiheiten oder den Gleichheitsgrundsatz. Wer also einen ausländischen Betrieb erbt, muss sich darauf einstellen, dass er bestimmte Steuervorteile in Deutschland nicht nutzen kann. Im Ausgangsfall hatte der Kläger von seiner Mutter u.a. einen zum Nachlass gehörenden in Frankreich belegenen Bauernhof geerbt. Der Kläger beantragte beim FA vergebens die deutsche ErbSt in der Form festzusetzen, dass die französische ErbSt entsprechend dem französichen zum Wert des deutschen Vermögens komplett angerechnet wird.(OH) 

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 273 | ID 89777