09.03.2009 | Finanzgericht Saarland
Besteuerung von Grenzgängern nach dem DBA-Frankreich
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Nach einem aktuellen Urteil des FG Saarland verliert ein Arbeitnehmer nicht seine Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich, wenn er an nicht mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzregion tätig wird. Bei der Berechnung der 45 Tage zählen solche Tage nicht mit, an denen der Arbeitnehmer nicht ganztägig abwesend ist. Die anders lautende Verständigungsvereinbarung zur Anwendung der 45-Tage-Regelung (BMF 3.4.06, BStBl I 06, 304) bindet die Gerichte nicht (FG Saarland 12.8.08, 2 K 2024/03, Rev. I R 84/08, Abruf-Nr. 090485). |
Sachverhalt
Der Kläger war in den Streitjahren 1999 bis 2002 im deutsch-französischen Grenzgebiet bei einer Firma als Arbeitnehmer im Außendienst beschäftigt. Seit 1997 hatte er seinen Wohnsitz vom Inland nach Frankreich verlegt. Der Arbeitgeber hatte ihn seitdem als Grenzgänger im Sinne des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich von der deutschen Lohnsteuer freigestellt. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung des Arbeitgebers wurde anhand von Dienstreiseabrechnungen festgestellt, dass der Kläger von 1997 bis 2000 mehrtägige Dienstreisen außerhalb des Grenzgebietes von mehr als zwölf Stunden durchgeführt hatte, und zwar 1997 an 67 Tagen, 1998 an 72 Tagen, 1999 an 67 und im Jahr 2000 an insgesamt 54 Tagen. Im Jahr 2001 forderte das FA vom Kläger als Steuerschuldner für die betreffenden Zeiträume, die der Arbeitgeber lohnsteuerfrei ausgezahlt hatte, Lohnsteuer nach. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger klageweise geltend, die 45-Tage-Regelung des DBA-Frankreich sei falsch angewendet worden: Eine Vielzahl unschädlicher Dienstreisen sei zu Unrecht berücksichtigt worden, weil der Kläger an etlichen Dienstreisetagen am selben Tag noch zurückgekehrt sei, im Übrigen auf Dienstreisen mehrfach erkrankt gewesen sei. Demgegenüber vertrat das FA die Ansicht, der Arbeitgeber habe den Kläger zu Unrecht als Grenzgänger im Sinne des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich von der deutschen Lohnsteuer freigestellt, weil der Kläger in sämtlichen Streitjahren mehr als 45 Arbeitstage im Jahr außerhalb der Grenzzone tätig geworden sei. Das FG Saarland gab der Klage statt.
Anmerkungen
Grenzgänger im Sinne des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich sind Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragstaates arbeiten (hier: Deutschland) und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragstaates (hier: Frankreich) haben.
Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit eines Grenzgängers sind nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich in dem Vertragstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist (hier: Frankreich). Bei Personen, die keine Grenzgänger sind, aber ebenfalls in Frankreich ihren Wohnsitz und in Deutschland ihren Arbeitsort haben, steht dagegen Deutschland als Beschäftigungsstaat das Besteuerungsrecht für die Arbeitseinkünfte zu.
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