01.11.2006 | Finanzgericht Saarland
Besteuerung von in Deutschland wohnenden Grenzgängern nach DBA-Frankreich
Bei Grenzgängern (hier nach DBA-Frankreich) sind eventuelle Umrechnungs- und Transferkosten bei Fremdwährungseinnahmen nicht als Werbungskosten abziehbar. Die beschränkte Abzugsfähigkeit ausländischer Sozialversicherungsausgaben als Vorsorgeaufwendungen beinhaltet keine Diskriminierung und verstößt deshalb nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht – so dass FG Saarland mit Urteil vom 21.6.06 (I K 394/02, Abruf-Nr. 063172, Rev BFH I R 51/06). |
Sachverhalt
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute mit Wohnsitz im Inland. Die Ehegattin ist französische Staatsangehörige und erzielte in den Streitjahren 1999 und 2000 in Frankreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die nach der Grenzgänger-Regelung des DBA-Frankreich in Deutschland versteuert wurden. Ihr Einkommen wurde nach Abzug der Beiträge an die französischen Sozial- und Vorsorgekassen auf ein Konto bei einer ausländischen Bank in Grenznähe überwiesen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung machte sie Umrechnungs- und Umtauschkosten der Fremdwährungseinnahmen als Werbungskosten geltend. Erst durch den Transfer des Geldes nach Deutschland habe sie über den Lohn verfügen können. Außerdem beanspruchte die Klägerin den vollen Abzug der an die französischen Sozialkassen gezahlten Vorsorgeaufwendungen, da die beschränkte Abzugsfähigkeit von solchen Vorsorgeaufwendungen im Inland gegen europäisches Recht verstoße. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das FG Saarland abgewiesen.
Anmerkungen
Bei Grenzpendlern mit grenznahem Wohnsitz im Inland und grenznaher Arbeitsstätte im Ausland (hier: Frankreich) gilt grundsätzlich, dass die Besteuerung im Beschäftigungsland erfolgt (Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich). Dem deutschen DBA mit anderen Nachbarstaaten entsprechend enthält auch das DBA-Frankreich für Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit eine Ausnahme von diesem Grundsatz:
- Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit eines „Grenzgängers“ sind in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem er ansässig ist, also im Wohnsitzstaat (Art. 13 Abs. 5 a) und b) DBA-Frankreich).
- Bei Personen, die keine „Grenzgänger“ sind, in Deutschland ihren Wohnsitz und in Frankreich ihren Arbeitsort haben, steht Frankreich das Besteuerungsrecht für die Arbeitseinkünfte zu. Der deutsche Fiskus ist dann verpflichtet, die entsprechenden Einkünfte von der Einkommensteuer freizustellen.
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