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  • 01.06.2007 | Frankreich

    Die Verständigungsvereinbarung zur Grenzgängerregelung weist Widersprüche auf

    von RA WP StB Hans-Dieter Jundt, Kehl
    Am 16.2.06 wurde zwischen Deutschland und Frankreich eine Verständigungsvereinbarung zur Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich geschlossen (BMF 3.4.06, BStBl I, 304 ff.). Der Inhalt dieser Verständigungsvereinbarung widerspricht jedoch zum Teil der Rechtsprechung des BFH. Dieser Beitrag zeigt die Widersprüche auf und weist auf etwaige Rechtsbehelfsmöglichkeiten hin.

     

    1. Besteuerungsgrundsatz

    Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, der im Grenzgebiet eines der beiden Vertragsstaaten wohnt und im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates arbeitet und in der Regel arbeitstäglich an seine Wohnstätte zurückkehrt, in seinem Wohnsitzstaat besteuert wird. 

     

    2. 45-Tage-Regelung

    Das Problem der Mitarbeitermobilität hatten die beiden Vertragsstaaten schon bei Abschluss des DBA erkannt. Deshalb sieht die Grenzgängerregelung vor, dass Arbeitnehmer nur „in der Regel“ zu ihrer ständigen Wohnstätte zurückkehren müssen, wenn sie nicht den Grenzgängerstatus verlieren wollen. Für die Frage, was unter „in der Regel“ zu verstehen ist, hatten sich die deutsche und die französische Finanzverwaltung darauf geeinigt, dass bei ganzjähriger Grenzgängereigenschaft ein Zeitraum von bis zu 45 Arbeitstagen für den Grenzgängerstatus unschädlich ist. So kann an bis zu 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone gearbeitet bzw. nicht an die ständige Wohnstätte zurückkehrt werden. 

     

    3. Tätigkeitstage außerhalb des Grenzgebiets

    Ohne jede Herleitung findet sich in der Verständigungsvereinbarung allerdings unter 8.3 folgendes Praxis-Beispiel: