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  • 04.07.2008 | Gemeinnützigkeit

    Die Entwicklung des Stiftungssteuerrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    von RA StB FAStR Dr. Jochen Ettinger und RA Matthias Mittermeier, München

    Das Phänomen der Globalisierung macht auch vor gemeinnütziger Stiftungsarbeit nicht Halt: Inländische Stiftungen entdecken ausländische „Spendensammelmärkte“, und umgekehrt wildern ausländische Stiftungen in dem als besonders ergiebig geltenden deutschen Spendenmarkt. Daneben fördern inländische Stiftungen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln im Ausland gelegene Projekte, von denen deutsche Staatsangehörige regelmäßig nicht unmittelbar profitieren. Dies soll zum Anlass genommen werden, den dabei zu beachtenden steuerlichen Rahmenbedingungen auf den Grund zu gehen. Besondere Aktualität erlangt der Beitrag unter zweierlei Aspekten: Zum einen hat der BFH am 9.5.07 dem EuGH die Frage vorgelegt, inwieweit Spenden an ausländische gemeinnützige Einrichtungen sonderausgabenabzugsfähig sind. Zum anderen greift der kürzlich vorgelegte Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) die jüngere Rechtsprechung des EuGH in den Rs. „Stauffer“ und „Jundt“ auf.  

    1. Begünstigung von Spenden und Stiftungsaktivitäten im nationalen Kontext

    Die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden ist auch nach der Neufassung des § 10b EStG im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung bürgerschaftlichen Engagements offen geblieben: Der Wortlaut von § 10b Abs. 1 EStG n.F. beschränkt die Abzugsfähigkeit auf Zuwendungen an Empfänger mit Sitz im Inland. Inländische, d.h. in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige, gemeinnützige Stiftungen und Körperschaften werden im Wesentlichen in dreierlei Hinsicht privilegiert: 

     

    • Die Übertragung von Vermögen auf eine inländische, gemeinnützige Körperschaft unterliegt grundsätzlich weder der Schenkung- noch der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b ErbStG).

     

    • Die mit dem übertragenen Vermögen erzielten Erträge einer inländischen, gemeinnützigen Körperschaft sind von Ertragsteuern (also Körperschaft- und Gewerbesteuer) befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG).

     

     

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