Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.07.2010 | Gesetzgebung

    Die japanische Steuerreform 2010: Wichtige Hemmnisse für Investoren beseitigt

    von Rika D. Senft, Administrative Lawyer (Japan), USCPA und Rüdiger Senft, Steuerberater

    Am 31.3.10 hat die japanische Regierung die Steuerreform 2010 auf den Weg gebracht. Mit der Einführung der Gruppenbesteuerung und Erleichterungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung werden wichtige Änderungen umgesetzt, die Hemmnisse für Investoren beseitigen werden. Die Reform tritt für den Bereich der Unternehmensbesteuerung in wesentlichen Teilen zum 1.10.10 in Kraft. Einige Änderungen - z.B. im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung oder bei Verrechungspreisen, wurden bereits zum 1.4.10 umgesetzt.  

    1. Unternehmensbesteuerung

    1.1 Einführung einer Gruppenbesteuerung

    Mit der Steuerreform 2010 wird eine neue Gruppenbesteuerung in das Unternehmensteuerrecht eingeführt. Das Konzept wird auf japanische Unternehmen anzuwenden sein, die entweder zu 100 % im Besitz einer anderen japanischen Gesellschaft, einer ausländischen Gesellschaft oder aber einer natürlichen Person sind. Das heißt z.B., dass japanische Schwestergesellschaften, die jeweils zu 100 % von einer deutschen Muttergesellschaft gehalten werden, die Gruppenbesteuerung anwenden werden. Das bestehende konsolidierte Steuersystem wird Teil der Gruppenbesteuerung. Hierbei ist zu beachten, dass zur Steuerkonsolidierung optiert werden kann, während die Gruppenbesteuerung automatisch greift, wenn eine Gesellschaft die Voraussetzungen erfüllt. Die wesentlichen Neuerungen:  

     

    • Bei einer nicht konsolidierten Steuergruppe wurde der Gewinn bisher grundsätzlich bei jeder Übertragung von Vermögensgegenständen besteuert. Mit der neuen Gruppenbesteuerung soll die Versteuerung auf das tatsächliche Ausscheiden des Vermögensgegenstandes aus der Gruppe hinausgeschoben werden. Diese Begünstigung soll aber nur Anlagevermögen, Grundstücke, Geldforderungen, Wertpapiere und Rechnungsabgrenzungsposten betreffen. Auch der Anteilstausch, der nicht unter die Umwandlungsregelungen fällt (Kabushiki Koukan), soll begünstigt sein, sodass es hier nicht zur Aufdeckung stiller Reserven kommt.

     

    • Neben der Spende zählt im japanischen Steuerrecht auch die Übertragung eines Wirtschaftsgutes oder Vorteils zu einem Wert über oder unter dem Marktpreis als Zuwendung. Die Differenz zum Marktpreis gilt dann als Zuwendung. Bisher waren solche Zuwendungen beim Zuwendenden grundsätzlich als nicht abzugfähige Betriebsausgaben zu behandeln und der Empfänger hatte sie zu versteuern. Dies wird sich mit der Gruppenbesteuerung ändern: Es bleibt zwar bei der Nichtabziehbarkeit als Betriebsausgaben, beim Empfänger erhöht die Zuwendung aber nicht mehr die Steuerbasis.

     

    • Das japanische Umwandlungssteuergesetz wird eine Anpassung erhalten bezüglich Sachdividenden. Bei der Bezahlung einer Dividende in der Gruppe mit Sachvermögen waren bislang regelmäßig die stillen Reserven zu versteuern. Dies soll zukünftig nicht mehr der Fall sein. Des Weiteren wird bei solchen Dividenden keine Kapitalertragsteuer mehr anfallen.

     

    • Gehört eine Gesellschaft zu 100 % zu der Gruppe und erhält eine Dividende, dann wird das Dividendeneinkommen nicht in der Steuerbasis berücksichtigt. Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung standen, sollen unter dem neuen System abzugsfähig sein.