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  • 05.10.2010 | Grenzgänger

    Berücksichtigung von Dienstreisen bei den Nichtrückkehrtagen

    von StB Dipl. Bw. Markus Auer, Fachberater IntStR, München

    1. Dienstreisen außerhalb der Grenzzone führen auch insoweit zu Nichtrückkehrtagen, als sie im Ansässigkeitsstaat durchgeführt werden.  
    2. Für die Grenzgängerregelung schädliche Nichtrückkehrtage sind auch eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zugleich innerhalb der Grenzzone gearbeitet hat.  
    3. Bei mehrtätigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone gilt für die Rückreisetage der gleiche Grundsatz wie bei eintägigen Dienstreisen. Hinreisetage zählen dann zu den Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer nicht vor der Abreise zwischen seinem Wohnsitz und dem Arbeitsort innerhalb der Grenzzone gependelt ist (BFH 9.6.10, I R 107/09, Abruf-Nr. 102545).  

     

    Sachverhalt

    Der Arbeitnehmer wohnte in Frankreich im deutsch-französischen Grenzgebiet i.S. des DBA-Frankreich und war bei einer deutschen Gesellschaft (Klägerin) als Verkaufsleiter beschäftigt. Bedingt durch seine Tätigkeit war er nicht nur am Sitz der Gesellschaft, sondern auch außerhalb der im Abkommen definierten Grenzzone und in Drittstaaten tätig. Die Klägerin sah ihn in den Streitjahren als Grenzgänger i.S. des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich an und unterwarf dessen Arbeitslohn nicht dem Lohnsteuerabzug. Das FA als Beklagte und Revisionsklägerin ging hingegen davon aus, dass sich der Arbeitnehmer in den Streitjahren an jeweils mehr als 45 Tagen außerhalb des Grenzgebietes aufgehalten habe und somit die Grenzgängerregelung nicht anwendbar sei.  

     

    Das FA erließ im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Baden- Württemberg statt und entschied, die Lohnsteuerhaftungsbescheide seien aufzuheben. Der BFH hob das FG-Urteil jedoch auf.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Arbeitnehmer war mit seinen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG.