14.05.2010 | Grenzgänger
Umrechnung von Arbeitslohn in Fremdwährung
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn, der im Ausland bezogen und in einer frei konvertiblen ausländischen Währung bezogen worden ist, ist im Inland für Besteuerungszwecke in EUR umzurechnen. Umrechnungsmaßstab ist hierbei der EUR-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank, wobei bei Zufluss des Arbeitslohns anhand monatlicher Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen ist (BFH 3.12.09, VI R 4/08, Abruf-Nr. 100865). |
Sachverhalt
Die im Inland steuerpflichtigen und zusammenveranlagten Kläger waren im Streitjahr als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigt und bezogen ihren Arbeitslohn in Schweizer Franken jeweils zum Monatsende. Jeweils am Monatsende hoben die Kläger Kleinbeträge ab und bildeten auf Basis der jeweiligen Auszahlungsbelege für das gesamte Streitjahr einen Durchschnitts-Umrechnungskurs, den sie bei der Besteuerung ihres Einkommens zugrunde legten. Das beklagte FA rechnete jedoch die im Streitjahr erzielten Arbeitslöhne mit einem höheren Umrechnungskurs in EUR um und legte der Besteuerung entsprechend höhere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zugrunde. Einspruch und Klage (FG Baden-Württemberg 11.12.07, 11 K 549/04, EFG 08, 938) blieben erfolglos. Die Revision der Kläger war jedoch erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das FG, das jetzt erneut entscheiden muss.
Anmerkungen
Die Frage, mit welchem Wechselkurs ein Arbeitslohn umzurechnen ist, hat der BFH bislang - soweit ersichtlich - noch nicht zu entscheiden gehabt. Die Kernaussagen des BFH können wie folgt zusammengefasst werden:
- Unbarer Arbeitslohn in fremder Währung, die frei konvertibel und im Inland handelbar ist, ist bei Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers anhand des EUR-Referenzkurses der EZB umzurechnen. Die jeweiligen EUR-Referenzkurse der EZB sind in der Zeitreihen-Datenbank der Deutschen Bundesbank veröffentlicht und im Internet abrufbar (www.bundesbank.de).
- Bei der Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung erfolgt keine Umrechnung der Jahreseinnahmen nach dem Jahresdurchschnitt, sondern nach den monatlichen Durchschnittskursen. Damit wird das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG) bei der Ermittlung von Einkünften aus § 19 EStG berücksichtigt, bei dem Geldwertschwankungen der Fremdwährung wegen fehlenden Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung keine Rolle spielen dürfen. Mit Rücksicht auf die Verwaltungspraktikabilität bei der Abwicklung von Massenverfahren lässt der BFH in seinem neuen Urteil aus Vereinfachungsgründen aber den Ansatz monatlicher Durchschnittswerte der EZB zu.
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