12.01.2009 | Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
Neue Hürden für ausländische Betriebsstättenverluste innerhalb der EU
von StB Dipl.-Betriebsw. Marcus Hornig
Wer mit seiner EU-Auslandsbetriebsstätte alle Möglichkeiten der Verlustberücksichtigung im Betriebsstättenstaat ausgeschöpft hat, erleidet im Inland verrechenbare definitive Verluste. Dies hat der EuGH in der Rechtssache Lidl Belgium (15.5.08, C-414/06) entschieden. Die deutsche Finanzverwaltung nutzt die nach wie vor unklare Rechtslage aus, indem sie die Verlustanerkennung an umfangreiche Nachweispflichten knüpft und damit die vom EuGH geschaffene Verlustnutzungsmöglichkeit deutlich einschränkt.
1. Finalität des Betriebsstättenverlustes aus Sicht des EuGH
Wann ein Betriebsstättenverlust im EU-Ausland endgültig wird, ist bisher vom EuGH nicht abschließend geklärt worden. Der EuGH nennt drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein finaler, im Stammhausstaat verrechenbarer Verlust entsteht:
- Es besteht keine Möglichkeit der Verlustübertragung auf Dritte (Verkauf, Umwandlung etc.).
- Der Verlust kann weder vor- noch zurückgetragen werden.
- Der Verlust ist nicht innerhalb mehrerer Betriebsstätten in ein- und demselben ausländischen EU-Staat verrechenbar.
Diese Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige gegenüber dem Stammhausstaat nachzuweisen. Nach welchen Gewinnermittlungsvorschriften dieser Verlust zu ermitteln ist, lässt der EuGH offen.
2. Finalität des Betriebsstättenverlustes aus Sicht der Verwaltung
Aus heutiger Sicht existiert noch keine abgestimmte Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, wie das Urteil des EuGH in der Rechtssache Lidl Belgium in Deutschland umgesetzt werden soll. Ein BMF-Schreiben ist für Mitte bis Ende 2009 vorgesehen. Auf Länderebene hat die Finanzverwaltung jedoch bereits deutlich gemacht, dass sie die Verlustberücksichtigung nur in absoluten Ausnahmefällen mit „ultima-ratio-Charakter“ zulässt.
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