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  • 05.07.2010 | Innergemeinschaftliche Lieferung

    Modifiziertes BMF-Anwendungsschreiben zur Steuerbefreiung des § 6a UStG

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nachdem der BFH in mehreren Entscheidungen auf das Vorgängerschreiben Bezug genommen und eine abweichende Auffassung vertreten hatte, veröffentlicht nun das BMF (5.5.10, IV D 3 - S 7141/08/10001, Abruf-Nr. 101538) eine modifizierte Fassung seiner Verwaltungsanweisung zu § 6a UStG. Dabei vermeidet das BMF Verweise auf die BFH-Entscheidungen. Lediglich der Vorspann gibt einen Hinweis darauf, dass die Modifizierungen im Schwerpunkt auf folgenden Entscheidung basieren (BFH 23.4.09, V R 84/07; BFH 12.5.09, V R 65/06 sowie BFH 28.5.09, V R 23/08 basieren.  

    1. Identitätsprüfung, Abgrenzung Beförderung/ Versendung

    Zur umstrittenen Identitätsprüfung in Abholfällen hatte das BMF bislang in Rz. 29 und 32 durch Passkopien bestätigte Identitätsbelege (Name und Anschrift) zu Abnehmer und Abholer gefordert. Hierzu hatte der BFH (12.5.09, V R 65/06) bestätigt, neben der Identität des Abnehmers habe der Exporteur stets die Angaben zur Person und Anschrift des Abholers zu dokumentieren. Diese Namens- und Adressangaben müssten sich demnach entweder unmittelbar aus dem Hauptbeleg (z.B. Empfangsbestätigung oder Verbringungsversicherung i.S. von § 17a Abs. 2 Nr. 3 und 4 UStDV) oder einem Ergänzungsdokument - z.B. einer die Anschrift enthaltenden Passkopie - ergeben.  

     

    Zudem hatte der BFH für Abholfälle die Abgrenzung zwischen Beförderungs- oder Versendungsfall präzisiert. Von einem „Beförderungsfall“ - d.h. einer Belegnachweisführung nach § 17a Abs. 2 UStDV - sei nur auszugehen, wenn der Abholer eine in das Unternehmen des Abnehmers unselbstständig eingegliederte Person ist. Bei Abholung durch Dritte sei der Belegnachweis nach § 17a Abs. 4 UStDV - auch soweit der Abholer kein „gewerblicher Spediteur“ sei - zu führen.  

     

    Hinweis

    Auch wenn das BMF nur den ersten Teil dieser BFH-Aussagen in Rz. 29 und 32-neu aufgreift, muss m.E. davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung dieser Abgrenzung zwischen Beförderungs- oder Versendungsfällen und der daraus resultierenden Nachweisführung folgen wird.  

     

    2. Abholervollmacht/Umfang der Nachweispflicht (§ 17a UStDV)