12.04.2010 | Innergemeinschaftliche Lieferung
Versagung der Steuerfreiheit wegen Beteiligung an Umsatzsteuerbetrug
Einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Befreiung von der Mehrwertsteuer nämlich auch dann zu versagen, wenn die Lieferung zwar ausgeführt wurde und diese selbst nicht unmittelbar Gegenstand einer Mehrwertsteuerhinterziehung war, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz des Empfängers beteiligt, der darauf angelegt ist, durch systematischen Steuerbetrug Mehrwertsteuer zu hinterziehen (hierzu ausführlich BGH 7.7.09, 1 StR 41/09, DStR 09, 1688, siehe auch Nieskoven PIStB 09, 236 und PIStB 09, 264). Bei der Lieferung eines hochwertigen PKW sind nach der Rechtsprechung des BFH (15.7.04, V R 1/04, BFH/NV 05, 81) an die Nachweispflichten besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung - wie vorliegend in der überwiegenden Zahl der Fälle - ein Barverkauf zu Grunde liegt. In solchen Fällen muss der Unternehmer sich über den Namen, die Anschrift und die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters des Abnehmers vergewissern und entsprechende Belege vorlegen können (FG Baden-Württemberg, 12.11.09, 12 K 273/04, Abruf-Nr. 101025).