07.09.2009 | Jahressteuergesetz 2009
Völlig neue Verfahrensgrundsätze im Vorsteuervergütungsverfahren ab 1.1.2010
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Mit der RL 2008/9/EG vom 12.2.08 hatte die EU die Neuregelung des Vorsteuervergütungsverfahrens mit Wirkung ab 1.1.10 beschlossen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben mit dem JStG 2009 in nationales Recht umgesetzt. Ab dem kommenden Jahr greifen damit völlig neue Verfahrensgrundsätze. Der folgende Beitrag zeigt auf, was im Inland ansässige Unternehmer bei Vorsteuervergütungsanträgen an andere EU-Staaten sowie im EU-Ausland bzw. Drittland ansässige Auslandsunternehmer bei entsprechenden Anträgen beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jetzt beachten müssen.
1. Vorsteuervergütungsanträge der in Deutschland ansässigen Unternehmen an andere EU-Staaten
Die auch für die anderen EU-Staaten geltenden Vorgaben zum Vorsteuervergütungsverfahren sind bislang in der RL 79/1072/EWG (8. EG-RL) enthalten. Die durch die RL 2008/9/EG novellierten Regelungen greifen gemäß Art. 28 und 29 dieser Richtlinie bei nach dem 31.12.09 gestellten Vergütungsanträgen:
- Erklärungsform und -weg: Während die Anträge bislang auf dem in Anhang A der 8. EG-RL abgedruckten (Papier-)Formular zu stellen waren, sieht Art. 7 der RL 2008/9/EG nunmehr eine Antragstellung mittels elektronischem Datensatz vor. Auch der Antragsweg ändert sich: Ab 2010 muss der deutsche Unternehmer seinen Antrag dem elektronischen Portal des BZSt - zur Weiterleitung an den Erstattungsstaat - übermitteln. Mit § 18g UStG hat das JStG 2009 hierfür eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen. Die weiteren Rahmenbedingungen des Vergütungsverfahrens legt zwar grundsätzlich der jeweilige Erstattungsstaat eigenständig fest; die RL 2008/9/EG lässt ihm aber kaum noch Regelungsspielräume. Eine Liste der im Erstattungsantrag anzugebenden Daten findet sich in den Art. 8 und 9 der RL 2008/9/EG.
- Antragsfrist: Ab 2010 beträgt die Antragsfrist neun Monate, d.h. der Antrag muss bis zum 30.9. des dem Vergütungszeitraums folgenden Kalenderjahres eingegangen sein - entscheidend ist hierfür nicht der Eingang bei der ausländischen Erstattungsbehörde, sondern beim BZSt (Art. 15 Abs. 1 der RL 2008/9/EG).
- Rechnungsbelege: Bislang schrieb Art. 3 Buchst. a der 8. EG-RL die Vorlage von Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten vor. Ab 2010 kann der Erstattungsstaat verlangen, dass der Unternehmer seinem Antrag zumindest bei Leistungsbezügen mit einer Steuerbemessungsgrundlage von mindestens 1.000 EUR (für Kraftstoffe mind. 250 EUR) elektronische Kopien der zugehörigen Dokumente beifügt (Art. 10 der RL 2008/9/EG). Bei „begründeten Zweifeln“ darf sich der Erstattungsstaat allerdings die Originalbelege nachreichen lassen.
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