05.07.2010 | Körperschaftsteuer
Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften
Ohne vertragliche Verlustübernahmevereinbarung ist die Berücksichtigung von Verlusten ausländischer EU-Tochtergesellschaften bei der inländischen Muttergesellschaft nicht möglich (FG Rheinland-Pfalz, 17.3.10, 1 K 2406/07, Rev. zugelassen; Abruf-Nr. 101947).
Verluste zwischen Muttergesellschaften und Tochtergesellschaften können in einer Organschaft verrechnet werden. Dafür ist aber u.a. ein Gewinnabführungsvertrag erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für Tochtergesellschaften in anderen EU-Ländern. Der EuGH (13.12.05, C-446/03) hatte in diesem Zusammenhang geurteilt, dass die einzelnen EU-Länder Verlustverrechnungen zwischen den verschiedenen Staaten nicht zulassen müssen. Kann jedoch der Verlust im Entstehungsland nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden, ist der Abzug über die Muttergesellschaft zu ermöglichen. Das FG betont, dass für die zwischenstaatliche Verlustverrechnung vertragliche Verlustübernahmevereinbarungen erforderlich sind. Insbesondere folge aus der EuGH-Entscheidung nicht, dass auf nahezu sämtliche geforderte Voraussetzungen verzichtet werden könne. Zwar seien nicht alle Voraussetzungen zwingend zu erfüllen, zum Beispiel die Anknüpfung an den Sitz und die Geschäftsleitung im Inland. Wohl aber der Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrag.