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  • 11.11.2010 | Lohnsteuerhaftung

    Einsatz „selbstständiger“ polnischer Handwerker

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Trotz Rechnungen, vorliegender Gewerbeanmeldungen und nicht festgelegter Arbeitszeiten können zu Sanierungsarbeiten eingesetzte polnische Handwerker lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen sein. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an (FG Düsseldorf 21.10.09, 7 K 3109/07 H (L), Abruf-Nr. 103537).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatten sich die Kläger zusammengeschlossen, um Immobilien anzukaufen, zu sanieren und anschließend wieder weiter zu verkaufen. Das zuständige Hauptzollamt stellte im Rahmen einer Prüfung fest, dass die Kläger in einem der Sanierungsobjekte sechs polnische Staatsangehörige beschäftigten, die Handwerkerarbeiten ausführten. Die Kläger machten geltend, dass es sich um „selbstständige“ polnische Handwerker handele, die Rechnungen stellten, keinen festen Arbeitszeiten unterlagen und im Übrigen ordnungsgemäße Gewerbeanmeldungen vorlegen konnten. Das beklagte FA nahm die Kläger demgegenüber wegen nicht abgeführter Lohnsteuer in Haftung (§ 42d EStG). Aufgrund der Gesamtumstände seien die polnischen Handwerker steuerlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH als unzulässig verworfen (BFH 15.6.10, VI B 158/09).  

     

    Anmerkungen

    Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Auftraggeber „Arbeitgeber“ ist, die Auftragnehmer also steuerlich als „Arbeitnehmer“ zu qualifizieren sind.  

     

    Mit seinem aktuellen Urteil schließt sich das FG Düsseldorf der ständigen BFH-Rechtsprechung an (BFH 14.6.85, VI R 150 bis 152/82, BStBl II 85, 661), dass der Arbeitnehmerbegriff sich nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen lässt. Der Arbeitnehmerbegriff ist vielmehr ein offener Typus-Begriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen und nach dem Gesamtbild der konkreten Verhältnisse beschrieben werden kann. Dabei ist nach der BFH-Rechtsprechung Folgendes zu beachten (BFH BStBl II 85, 661; BFH 29.5.08 VI R 11/07, BStBl II 08, 933):