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  • 01.01.2007 | Luxemburg

    Grundzüge des Schachtelprivilegs

    von Jean Schaffner, Luxemburg

    Die steuerliche Befreiung der Dividenden und der Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen ist ein Grund der Popularität von Luxemburg als Heimat für Holdinggesellschaften. So beinhalten Art. 166 EStG sowie das großherzogliche Reglement vom 21.12.01 eine Reihe von Bestimmungen, die das Schachtelprivileg betreffen. Diese Regeln finden zum Teil ihren Ursprung in der EU Mutter-Tochter Richtlinie 90/435 vom 23.7.90, gehen aber weit über den Text der Richtlinie hinaus und sind großzügiger ausgestaltet. Im Zusammenhang mit der steuerlichen Befreiung der Dividenden und der Veräußerungsgewinne für wesentliche Beteiligungen stehen auch zwei andere steuerliche Aspekte im Vordergrund, nämlich die Quellensteuerbefreiung für Dividenden, die von einer luxemburgischen Tochtergesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft ausgezahlt werden und die Vermögensteuerbefreiung für Beteiligungen. Dieser Beitrag soll einen Überblick über das luxemburgische Schachtelprivileg gewähren. 

    1. Anwendungsbereich

    Das Schachtelprivileg findet Anwendung für unbeschränkt steuerpflichtige luxemburgische Kapitalgesellschaften (wie AG, GmbH und KGaA), für bestimmte öffentliche Anstalten und für verschiedene Niederlassungen von ausländischen Gesellschaften. Zudem können Niederlassungen einer Gesellschaft, die entweder in den Wirkungskreis der EU-Mutter-Tochter Richtlinie fallen oder die in einem der Länder ansässig sind, mit denen Luxemburg ein DBA unterschrieben hat, das Schachtelprivileg genießen. Die Nichtanwendung des Schachtelprivilegs für Niederlassungen stellt einen Verstoß gegen das in der EU geltende Prinzip der Niederlassungsfreiheit dar. Im Jahre 2002 wurde das Schachtelprivileg für Veräußerungsgewinne deshalb auf diese Niederlassungen ausgedehnt.  

     

    Hinweis: Die Muttergesellschaft muss unmittelbar an der Tochtergesellschaft beteiligt sein und der Besitzer muss voller Eigentümer der Aktien sein. Zudem werden Nießbrauch oder bloßer Eigentum der Aktien nicht mit einer Beteiligung (oder durch eine zwischengeschaltete Personengesellschaft) an dem Aktienkapital der Gesellschaft gleichgestellt.  

    2. Wesentliche Beteiligung

    Bei der Beteiligung durch die Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft muss es sich um eine bedeutende Beteiligung handeln, die sich von einem einfachen Portfolio-Investment unterscheidet. Es gibt zwei alternative Mittel, um die Bedeutung der Beteiligung einzustufen. So wird eine zehnprozentige Beteiligung in dem Aktienkapital der Tochtergesellschaft grundsätzlich als qualifizierende Beteiligung eingestuft. Auch wird die Beteiligung als bedeutende Beteiligung eingestuft, wenn ihr Anschaffungspreis mindestens 1.200.000 EUR beträgt. Zusätzliche Kosten, die als Teil der Anschaffungskosten angesehen werden, werden auch berücksichtigt. Dasselbe gilt für Emissionsprämien. Falls die Anschaffungskosten auf eine ausländische Währung lauten, muss für die Umrechnung der am Tage der Anschaffung gültige Wechselkurs angewendet werden. Bei Veräußerungsgewinnen muss ein Anschaffungspreis von 6 Mio. EUR beachtet werden.