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  • 05.12.2008 | Niedersächsisches Finanzgericht

    Ausfuhrlieferungen – Abnehmernachweis in Vollmachtsfällen

    von Dipl.-Fw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    Erwirbt ein im Drittlandsgebiet ansässiger Abnehmer durch einen inländischen Bevollmächtigten Waren zur Ausfuhr in das Drittlandsgebiet, so setzt der Buch- und Belegnachweis nicht voraus, dass sich der Unternehmer eine schriftliche Vollmacht des Abnehmers vorlegen lässt, wenn sich das Handeln des Bevollmächtigten in fremdem Namen aus anderen Umständen ableiten lässt (Niedersächsisches FG, 28.9.06, 16 K 541/03, Revision unter V R 84/07, EFG 08, 1240, Abruf-Nr. 081497).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (K) betreibt in der Rechtsform einer KG ein Uhren- und Schmuckgeschäft. In den drei Streitjahren (1996, 1998 und 1999) erschien Herr V mehrmals im Ladenlokal und erwarb Armbanduhren für Herrn F, dessen Anschrift zunächst mit Abidjan/Elfenbeinküste, dann mit Cotonou/Benin angegeben wurde. F selbst hat den Laden der K niemals betreten. Eine Vollmacht des F hat sich der Geschäftsführer der K (B) nicht vorlegen lassen. B hat für F Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt. F hat die Bescheinigungen bei der Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet vom französischen Zoll am Flughafen Paris Charles de Gaulle abstempeln lassen. Auf den Ausfuhrbescheinigungen für die Streitjahre 1996 und 1998 ist angekreuzt worden, dass die Angaben zu Namen und Anschrift des Abnehmers mit den Eintragungen im vorgelegten Reisepass übereinstimmen. Anders verhält es sich mit der Ausfuhrbescheinigung für 1999; hier fehlt ein entsprechender Hinweis. Bei seiner nächsten Einreise in das Gemeinschaftsgebiet hat F die Uhren wieder eingeführt, die anschließend durch V auf diversen Uhrenbörsen veräußert wurden. Außerdem händigte er V die Ausfuhrbescheinigungen aus, die dieser wiederum an B als Geschäftsführer der K weiterleitete. K behandelte die Umsätze als steuerfreie Ausfuhrlieferung, da sich ihr der Sachverhalt wie folgt darstellte:  

     

     

    Dem folgte das FA nicht, weil es die Auffassung vertrat, dass die K eine Abschrift oder Kopie des Identifikationsnachweises zu den Buchführungsunterlagen hätte nehmen müssen, um den Nachweis der Veräußerung an einen ausländischen Abnehmer zu führen.  

     

    Anmerkungen