01.08.2000 · Fachbeitrag · OFD Frankfurt
§ 8b Abs. 1 KStG bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft anwendbar?
| Die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft ist für die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG schädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zum Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen gehört. Dies hat die OFD Frankfurt a.M. zu der Frage ausgeführt, ob Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 01 als verwendet gilt, bei einer Kapitalgesellschaft auch dann nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, wenn die Kapitalgesellschaft an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligt ist (Vfg. vom 24.5.2000 - S 2750aA-1-St II 11). |
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