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  • 12.04.2010 | Ort der Leistung

    Zwischenverkauf von Eintrittskarten am Sitzort des Zwischenverkäufers

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen werden in der Praxis häufig nicht nur durch den Veranstalter selbst, sondern auch über Zwischenhändler vertrieben. Zudem existiert auch über das Internet ein reger Graumarkthandel mit dem An- und Verkauf von Eintrittskarten begehrter Veranstaltungsereignisse. Umstritten war insofern bislang die Frage der Leistungsqualität (Lieferung oder sonstige Leistung) und des Leistungsorts solcher Zwischenhandelsumsätze. Der BFH hat diese nun als sonstige Leistungen beurteilt und die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 1 UStG vorgenommen (BFH 3.6.09, XI R 34/08, Abruf-Nr. 093633).

     

    Sachverhalt

    Dienstleisterin D betätigte sich im Streitjahr 1996 unternehmerisch, indem sie Reisevorleistungen einkaufte und diese für Reiseveranstalter zu Reiseleistungspaketen zusammenstellte. Dafür erwarb die D auch Eintrittskarten für im Ausland stattfindende kulturelle oder sportliche Veranstaltungen und veräußerte diese an Reiseveranstalter weiter. Den An- und Verkauf der Eintrittskarten veranlasste die D im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sodass sie das wirtschaftliche Risiko aus dem Kartenhandel persönlich trug. In ihrer Umsatzsteuererklärung erfasste die D ihre Erlöse aus dem Verkauf von Eintrittskarten für Auslandsveranstaltungen nicht, da sie von einem Leistungsort am Veranstaltungsort (§ 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG) ausging. Demgegenüber siedelte das FA den Leistungsort gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland an und setzte Umsatzsteuer fest. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren bestätigte auch der BFH diese Sichtweise.  

     

    Anmerkungen

    Im Revisionsverfahren hatte die D vorgetragen, Eintrittskarten würden im Wirtschaftsleben als oder zumindest wie körperliche Sachen behandelt, so dass sich der Leistungsort nach den Liefergrundsätzen beurteile. Demzufolge sei bei Auslandsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 7 UStG keine Umsatzsteuerbarkeit in Deutschland gegeben, da die Karten stets im Ausland übergeben worden seien. Diesen Einwand hielt der BFH jedoch nicht für überzeugend. Er verwies vielmehr darauf, dass die Übertragung eines Eintrittsberechtigungspapieres trotz der Körperlichkeit des Gegenstands nach der Absicht der Vertragsparteien letztlich auf eine Rechteübertragung abziele. Denn eine nicht-personifizierte Eintrittskarte stelle zivilrechtlich ein „kleines Inhaberpapier“ i.S. von § 807 BGB dar, mittels dessen der jeweilige Karteninhaber das Recht zum Besuch der auf dem Papier bezeichneten Veranstaltung dokumentieren könne. Nach diesem Rechtsverständnis und dem daraus folgenden wirtschaftlichen Gehalt verkörpere bzw. dokumentiere das Inhaberpapier nur das Eintrittsrecht, sodass die Übertragung der Karte auch umsatzsteuerlich nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung eingeordnet werden müsse. Dies werde auch im EG-Recht bestätigt, wenn die ab 2011 geltende Fassung von Art. 53 MwStSystRL von einer „Dienstleistung betreffend die Eintrittsberechtigung“ spreche.  

     

    Für veranstaltungsbezogene Leistungen sei in der weiteren Folge zwar in der Tat § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG zu prüfen. Diese Spezialvorschrift scheide vorliegend jedoch aus, da deren Wortlaut neben der Auftrittsleistung der mitwirkenden Künstler oder Sportler nur den Veranstalter als Begünstigten aufführe. Jedoch sei die D erkennbar kein Veranstalter, denn als solcher gelte nur derjenige der die Auftrittsleistung dem Publikum „im eigenen Namen und für eigene Rechnung“ zugänglich mache, während D die vom Veranstalter ausgegebenen Eintrittsberechtigungen lediglich als Zwischenhändler erwerbe und weiterverkaufe. § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG komme zudem zwar auch für die mit der Veranstaltungsleistung zusammenhängenden flankierenden Nebenleistungen in Betracht. Weitere Voraussetzung sei dabei jedoch, dass die fragliche Nebenleistung für die Auftrittsleistung „unerlässlich“ sei, was für den Kartenzwischenhandel der D erkennbar verneint werden müsse.