01.05.2005 | Osteuropa
Immobilieninvestitionen in Tschechien
Der Erwerb von Immobilien ist eines der Hauptthemen, mit denen sich ausländische Investoren seit Beginn ihrer Investitionstätigkeit in der Tschechischen Republik beschäftigen. Das tschechische Devisengesetz a. F.hatte noch den Erwerb von Immobilien für Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen; Ausländer konnten nur über die Gründung einer tschechischen Gesellschaft bzw. den Erwerb von Anteilen an einer solchen Immobiliengesellschaft in der Tschechischen Republik erwerben. Mit dem EU-Beitritt musste auch die Tschechische Republik diese Beschränkungen lockern. Obwohl im Beitrittsvertrag relativ lange Übergangsfristen ausgehandelt worden sind, ist der Erwerb von tschechischen Immobilien durch EU-Staatsbürger einfacher geworden. Dies ist angesichts des boomenden Immobilienmarktes in Tschechien nicht nur für EU-Unternehmer, sondern auch für Privatpersonen aus EU-Mitgliedstaaten von Bedeutung.
1. Rahmenbedingungen für den Immobilienerwerb
Die grundsätzlichen Regelungen zur Berechtigung des Erwerbs von Immobilien finden sich im tschechischen Devisengesetz i.d.F. vom 4.5.04. Soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Flächen handelt, sind folgende Personen zum Immobilienerwerb berechtigt:
Berechtigte zum Immobilienerwerb |
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1.1 EU-Beitrittsvertrag
Nach dem EU-Beitrittsvertrag darf die Tschechische Republik übergangsweise folgende Regelungen beibehalten:
- für die Dauer von fünf Jahren seit EU-Beitritt – die gesetzlichen Regelungen über das Verbot des Erwerbs von Gebäuden zum Zwecke der Begründung eines zweiten Wohnsitzes durch EU-Staatsbürger, die in Tschechien keinen Wohnsitz haben und durch Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Staates gegründet wurden und in Tschechien nicht ansässig sind oder dort keine Zweigniederlassung haben;
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