09.02.2009 | Praktische Fälle
Grenzüberschreitende Zinszahlungen - Besteuerung nach Abkommensrecht
von RA StB Prof. Dr. Adrian Cloer, Berlin
Die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen führt auch zu grenzüberschreitender Kapitalbeschaffung. Die durch die Zinszahlungen entstehenden abkommensrechtlichen Fragestellungen werden anhand einfacher Beispielsfälle dargestellt.
1. Grundfall
Grundsätzlich steht das vollumfängliche Besteuerungsrecht für Zinserträge dem Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers zu (Art. 11 Abs. 1 OECD-MA). Der Quellenstaat hat dagegen nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht und kann regelmäßig eine Quellensteuer von bis zu 10 % erheben (Art. 11 Abs. 2 OECD-MA). Die Zuordnung des Besteuerungsrechts hängt also maßgeblich davon ab, welcher Staat abkommensrechtlich als Quellenstaat (Art. 11 Abs. 5 OECD-MA) und welcher als Ansässigkeitsstaat der Zinszahlungen anzusehen ist. Hierbei ist zu beachten, dass die innerstaatliche und die abkommensrechtliche Wertung voneinander abweichen können. Deutlich wird dies am nachfolgenden Grundfall.
Fall 1 |
Zenon (Z) mit Wohnsitz in Danzig, Polen, benötigt ein Darlehen. Er bittet seine ebenfalls in Polen wohnhafte Schwiegermutter Wanda (W), ihm ein Darlehen zu gewähren. W verlangt jedoch eine dingliche Sicherheit. Z stellt als Sicherheit eine Hypothek an seiner in Deutschland privat genutzten Immobilie. |
Lösung: W ist in Ermangelung eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. Als inländische Einkünfte kommen die Zinseinkünfte in Betracht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) lit aa) EStG). Zwar ist der Schuldner Z nicht in Deutschland wohnhaft, aber die dingliche Sicherung mittels deutscher Immobilie sorgt für eine deutsche Einkunftsquelle. Die Zinseinkünfte wären im Rahmen der Veranlagung in Deutschland zu versteuern (§ 50 Abs. 3 EStG).
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