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  • 05.02.2008 | Schwerpunktthema

    Die Funktionsverlagerung ab 2008 aus internationaler Sicht

    von StB Dipl.-Betriebsw. Marcus Hornig, Düsseldorf

    Die nun im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 erstmals gesetzlich gefasste Funktionsverlagerung soll verhindern, dass in Deutschland Forschungs- und Entwicklungskosten für ertragbringende Produkte den Gewinn mindern, die Produktion der entwickelten Produkte und die Besteuerung der Erträge aber im Ausland erfolgt. In diesem Beitrag werden ausgewählte Kernbereiche der Funktionsverlagerung auf ihre Abkommens- und Europarechtstauglichkeit hin untersucht. 

    1. Ausgangslage

    Nach § 2 Abs. 1 S. 5 FVerlV-E soll das „Transferpaket“ Synergieeffekte, Gewinnpotenziale und Standortvorteile des die Funktion aufnehmenden ausländischen Unternehmens mit einbeziehen. Diese Aspekte bilden die Obergrenze des Einigungsbereichs, Untergrenze ist der Gewinn, den das übertragende inländische Unternehmen bei unterstellter Funktionsfortführung erzielen könnte. Damit besteuert Deutschland bei Ansatz des vermuteten Mittelwerts die Hälfte ausländischen Gewinnpotenzials und greift in die DBA-Gewinnberichtigungsvorschriften ein. 

    2. Verstoß gegen Art. 9 OECD-MA

    Art. 9 OECD-MA entfaltet gegenüber deutschem Recht eine Sperrwirkung. Nur der den angemessenen Preis übersteigende Betrag wird Deutschland zur Besteuerung freigegeben. Art. 9 OECD-MA setzt zwingend voraus, dass aufgrund der nicht fremdüblichen Vereinbarungen Gewinne, die sonst in Deutschland erzielbar gewesen wären, hier nicht mehr entstehen. Tatsächlich besteuert Deutschland nun durch § 1 Abs. 3 AStG n.F. die Hälfte eines Gewinns, der hier überhaupt nicht erzielbar gewesen wäre. Deutschland hätte nach Fremdvergleichsgrundsätzen nur Anspruch auf die Untergrenze des Einigungsbereichs. Deutschland besteuert damit Vorteile, die mithilfe ausländischer Infrastruktur und aufgrund ausländischer Wertschöpfungsbeiträge entstanden sind bzw. entstehen werden.  

     

    Beachte: Deutschland hat nach allen bisher abgeschlossenen DBA, die insoweit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entsprechen, kein Besteuerungsrecht an fremdem Gewinnpotenzial. 

     

    2.1 Erst- und Gegenberichtigung