13.05.2009 | SEStEG
Einführung in das internationale Umwandlungssteuerrecht
von StB Dipl.-Finw. Lars Mayer, Jarosch & Partner, Düsseldorf
Das Umwandlungssteuerrecht stellt eine komplexe Materie dar, da es neben detailliertem steuerlichen Fachwissen auch die Kenntnis bilanzsteuerlicher Sachverhalte erfordert. Mit der Einführung des SEStEG wurde der Anwendungsbereich des deutschen Umwandlungssteuerrechts auf europäische Umwandlungen erweitert, so dass damit auch ein Basiswissen im Bereich des Internationalen Steuerrechts erforderlich ist. In diesem Beitrag werden die allgemeinen Grundsätze des deutschen Umwandlungssteuerrechts für Sachverhalte mit Auslandsbezug dargestellt. In den folgenden Ausgaben wird dann die konkrete Anwendung dieser Grundsätze anhand von Fallstudien erläutert.
1. Fallgruppen des UmwStG
Bevor ein Sachverhalt umwandlungssteuerlich gewürdigt werden kann, ist zunächst eine Zuordnung des zu prüfenden Sachverhalts zu den Fallgruppen des UmwStG erforderlich. § 1 UmwStG enthält eine Übersicht, welche Umwandlungsvorgänge welchen Vorschriften des UmwStG unterliegen. Für nationale Fälle stellen sich die Fallgruppen wie folgt dar:
Übertragender Rechtsträger | Übernehmender Rechtsträger | Gegenleistung gewährt an | Vorschriften des UmwStG | Zivilrechtlicher Vorgang |
Kapitalgesellschaft | Personengesellschaft | Gesellschafter von Spalte 1 | §§ 3-9, 16 UmwStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1-4, Abs. 2 UmwStG | Nur nach UmwG:
|
Kapitalgesellschaft | Kapitalgesellschaft | Gesellschafter von Spalte 1 | §§ 11-13, 15 UmwStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1-4, Abs. 2 UmwStG | Nur nach UmwG:
|
Rechtsträger beliebiger Rechtsform | Kapitalgesellschaft | Person aus Spalte 1 | §§ 20-23, 25 UmwStG, § 1 Abs. 3, 4 UmwStG |
|
Rechtsträger beliebiger Rechtsform | Personengesellschaft | Person aus Spalte 1 |
|
Im internationalen Bereich gelten diese Fallgruppen grundsätzlich entsprechend, lediglich die anwendbaren zivilrechtlichen Umwandlungswege (Spalte 5 der Übersicht) können andere sein, wenn Umwandlungen nach den zivilrechtlichen Vorschriften ausländischen Rechts erfolgen. Es ist aber zu beachten, dass bei Beteiligung von Rechtsträgern, die nach dem Recht eines Drittlandes (Nicht-EU-Mitgliedstaat) gegründet wurden, die Regelungen des UmwStG u.U. nicht anwendbar sind. Details zur Anwendbarkeit der Vorschriften des UmwStG unter Beteiligung ausländischer Rechtsträger oder bei Umwandlungen nach ausländischem Recht regelt § 1 UmwStG. Soweit danach die Vorschriften des UmwStG nicht anwendbar sind, wird noch die durch das JStG 2009 neu in das EStG eingeführte Vorschrift des § 20 Abs. 4a EStG zu prüfen sein.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PIStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig