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  • 01.03.1999 · Fachbeitrag · Steuerentlastung

    Zur Auslegung des § 50d Abs. 1a EStG

    | § 50d Abs. 1a EStG ist einschränkend dahin auszulegen, daß die Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft nachweislich nicht mißbräuchlich erfolgt (FG Köln 4.3.99, 2 K 5886/96, rkr.). |