05.10.2010 | Steuererlass nach § 50a Abs. 4 EStG
Anforderungen an mit künstlerischen Darbietungen zusammenhängende Leistungen
Wer die technische Ausgestaltung für Livekonzerte einer Musikgruppe übernimmt, ist weder künstlerisch noch in einer der künstlerischen Darbietung ähnlichen Weise tätig, wenn er nicht frei in der Gestaltung ist, sondern ein vom Auftraggeber entwickeltes Aufführungskonzept umsetzen muss. Die reine technische Umsetzung reicht allein nicht aus, um der Leistung einen eigenständigen künstlerischen Charakter zu verleihen. Denn unter einer künstlerischen Darbietung i.S. von § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG ist das Präsentieren eines eigenen oder fremden Werks zu verstehen, wobei der Darbietung als solcher - unabhängig vom Kunstwert des dargebotenen Werks - eine eigenschöpferische Leistung zugrunde liegen muss.
Mit der künstlerischen Darbietung zusammenhängende Leistungen setzen neben dem sachlichen auch einen personellen Zusammenhang voraus. Beide Leistungen müssen vom selben Anbieter erbracht werden. Der personelle Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn die Nebenleistung nicht von den Musikern, sondern von einem gegenüber den Künstlern unabhängigen Dritten erbracht wird (FG Berlin-Brandenburg 12.5.10, 12 K 3078/05 B, Abruf-Nr. 103134).