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  • 11.01.2010 | Steuergestaltung

    Ansparrücklage und Investitionsabzugsbetrag bei Auslandsinvestitionen

    von Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Soweit es um Steuervergünstigungen geht, ist der Gesetzgeber bemüht, durch einen im Gesetz verankerten oder durch die Finanzverwaltung bei der Gesetzesumsetzung unterstellten Inlandsbezug zu gewährleisten, dass der mit der Begünstigungsnorm verfolgte Förderungszweck auf inländische Investitionen beschränkt bleibt. Wie die aktuellen Entscheidungen des EuGH z.B. zur EU-Rechtswidrigkeit des § 2 EigZulG (EuGH 17.1.08, C-152/05) oder zur Riesterförderung für Mallorca-Rentner (EuGH 10.9.09, C-269/07) zeigen, führt dieses Vorhaben häufig zu Kollisionen mit EU-Recht. Noch ungeklärt ist die Frage, ob auch die Anwendung des § 7g EStG in der Fassung bis VZ 2006 und danach auf Inlandsinvestitionen beschränkt bleibt.  

    1. Ansparrücklage bei Beteiligung an ausländischen Unternehmen

    Viele steuerliche Berater haben noch vor Auslaufen des § 7g EStG a.F. versucht, die positiven Effekte der Ansparrücklage durch Beteiligung an bereits bestehenden ausländischen Unternehmen zu nutzen. In der Vergangenheit wurde dieses Vorhaben zur Steueroptimierung dabei in der Regel durch Neubegründung einer atypischen stillen Beteiligung im Ausland und Bildung einer höchstmöglichen Ansparrücklage im Sonderbetriebsvermögen des inländischen Beteiligten umgesetzt.  

     

    1.1 Steuervorteil durch negativen Progressionsvorbehalt

    Der gegenüber einer Inlandsbeteiligung positive Effekt tritt dabei über die Wirkung des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG ein. Während bei einer Inlandsbeteiligung die durch die Bildung einer Ansparrücklage entstandenen Verluste zwar zunächst über den Betriebsausgabenabzug unmittelbar im Jahr der Bildung wirken, wird dieser Effekt bei Ausbleiben der Investition weitestgehend im späteren VZ durch gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage und Verzinsung rückgängig gemacht. Es verbleibt dabei maximal ein kleiner Liquiditätsvorteil.  

     

    Dagegen sieht die Bilanz bei einer Auslandsinvestition insbesondere bei Steuerpflichtigen, deren zu versteuernde Einkommen weitestgehend dem Spitzensteuersatz unterliegen, anders aus. Der durch die Bildung der Ansparabschreibung entstandene negative Progressionsvorbehalt wirkt sich zunächst durch die Reduzierung des Steuersatzes aus. Kommt es dann nicht zur tatsächlichen Investition, wirkt sich die Auflösung der Rücklage auch nur über den Steuersatz aus. Hier würde es in vielen Fällen zu keiner steuerlichen Auswirkung kommen, da die inländischen Beteiligten ohnehin dem Spitzensteuersatz unterliegen mit der Folge, dass der einmal erlangte Steuervorteil endgültig verbleibt. So einfach dieses Gestaltungsmodell auf den ersten Blick ist, so konfliktanfällig ist es bei genauerer Betrachtung: