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  • 07.07.2011 | Steuern im Ausland

    Die Totalrevision des Liechtensteinischen Steuerrechts

    von Mag. Thomas Hosp, LL.M. (International Tax Law) und Dipl.-Kfm. Matthias Langer, LL.M., beide Kanzlei Mag. Thomas Hosp, Schaan

    Der Ruf nach Steuervereinfachungen kann in Deutschland spätestens in Wahlkampfzeiten immer wieder vernommen werden. Die vergangenen „Steuervereinfachungsgesetze“ führten jedoch nur in den seltensten Fälle zu einer tatsächlichen Vereinfachung des Steuerrechts. Das Fürstentum Liechtenstein zeigt jedoch, dass dies kein Naturgesetz ist, sondern dass eine Steuerreform sehr wohl ein attraktives und klares Steuerrecht hervorbringen kann.  

    1. Zentrale Elemente der Reform

    Die Totalrevision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (SteG) zum 1.1.11 wurde am 23.9.10 durch den liechtensteinischen Landtag verabschiedet. Es umfasst abschließend die Behandlung der direkten Steuern für die natürlichen und juristischen Personen und hat dennoch nur einen Umfang von 160 Artikeln. Die zentralen Elemente der Totalrevision sind:  

     

    1. Reform der Besteuerung der natürlichen Personen: Sollertrag des Vermögens gilt als eigene Einkunftsart.
    2. Juristische Personen: Ein proportionaler Steuertarif von 12,5 % sowie umfassende sachliche Steuerbefreiungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen werden eingeführt.
    3. Finanzierungsneutralität Fremdkapital vs. Eigenkapital: Durch einen Eigenkapitalzinsabzug soll die Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung gleichgestellt werden.
    4. Durch ein flexibles Gruppenbesteuerungsregime wird eine umfassende Verlustverrechnung ermöglicht.
    5. Durch die neuen Privatvermögensstrukturen werden Private Wealth Strukturen gefördert.

    2. Besteuerung der natürlichen Personen

    2.1 Persönliche Steuerpflicht

    Seit dem 1.1.11 setzt die unbeschränkte persönliche Steuerpflicht von natürlichen Personen für die Vermögens- und Erwerbssteuer in Liechtenstein nach Art. 6 Abs. 1 SteG ebenso wie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Liechtenstein) voraus. Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernd zu verbleiben aufhält. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ entspricht fast wortgleich der Definition des § 9 AO.  

     

    Neben der unbeschränkten Steuerpflicht sieht das liechtensteinische Steuergesetz - wie international üblich - zudem eine beschränkte Steuerpflicht für natürliche Personen vor, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das inländische Vermögen sowie den inländischen Erwerb.