07.07.2011 | Steuern im Ausland
Die Totalrevision des Liechtensteinischen Steuerrechts
von Mag. Thomas Hosp, LL.M. (International Tax Law) und Dipl.-Kfm. Matthias Langer, LL.M., beide Kanzlei Mag. Thomas Hosp, Schaan
Der Ruf nach Steuervereinfachungen kann in Deutschland spätestens in Wahlkampfzeiten immer wieder vernommen werden. Die vergangenen „Steuervereinfachungsgesetze“ führten jedoch nur in den seltensten Fälle zu einer tatsächlichen Vereinfachung des Steuerrechts. Das Fürstentum Liechtenstein zeigt jedoch, dass dies kein Naturgesetz ist, sondern dass eine Steuerreform sehr wohl ein attraktives und klares Steuerrecht hervorbringen kann.
1. Zentrale Elemente der Reform
Die Totalrevision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (SteG) zum 1.1.11 wurde am 23.9.10 durch den liechtensteinischen Landtag verabschiedet. Es umfasst abschließend die Behandlung der direkten Steuern für die natürlichen und juristischen Personen und hat dennoch nur einen Umfang von 160 Artikeln. Die zentralen Elemente der Totalrevision sind:
2. Besteuerung der natürlichen Personen
2.1 Persönliche Steuerpflicht
Seit dem 1.1.11 setzt die unbeschränkte persönliche Steuerpflicht von natürlichen Personen für die Vermögens- und Erwerbssteuer in Liechtenstein nach Art. 6 Abs. 1 SteG ebenso wie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Liechtenstein) voraus. Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernd zu verbleiben aufhält. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ entspricht fast wortgleich der Definition des § 9 AO.
Neben der unbeschränkten Steuerpflicht sieht das liechtensteinische Steuergesetz - wie international üblich - zudem eine beschränkte Steuerpflicht für natürliche Personen vor, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das inländische Vermögen sowie den inländischen Erwerb.
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