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  • 01.03.2007 | Steuerplanung

    Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten nach dem SEStEG (Teil 3)

    von RA StB Dr. Dietgard Klingberg, Frankfurt/M. und StB Dr. Dirk Nitzschke, Hamburg

    Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wurden die Vorschriften im deutschen Steuerrecht zur Umstrukturierung von Unternehmen an neuere Entwicklungen des europäischen Rechts im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Steuerrechts angepasst. Das SEStEG wurde am 9.11.06 vom Bundestag beschlossen und ist am 13.12.06 in Kraft getreten. Bereits im ersten Teil des Beitrags wurden die Neuerungen durch das SEStEG außerhalb des UmwStG behandelt (Klingberg/Nitzschke, PIStB 07, 11) und im zweiten Teil die Auswirkungen grenzüberschreitender Umstrukturierungen dargestellt (Klingberg/Nitzschke, PIStB 07, 38). In diesem Teil werden abschließend die Änderungen zu Einbringungen in Kapitalgesellschaften erörtert. 

    1. Einbringungen in Kapitalgesellschaften

    Wie bisher finden sich die Regelungen über die Einbringungen in Kapitalgesellschaften in den §§ 20bis 23 UmwStG. Die Europäisierung des UmwStG hat aber zur Folge, dass grenzüberschreitende Einbringungen innerhalb der EU nicht mehr in einer gesonderten Vorschrift (bisher § 23 UmwStG) erfasst sind. Vielmehr wurde der persönliche Anwendungsbereich der Einbringungsvorschriften erweitert. Dafür sind jetzt die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen (Sacheinlage) einerseits und die Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Anteilstausch) andererseits getrennt geregelt.  

     

    Das Institut der einbringungsgeborenen Anteile wurde durch das Konzept einer nachträglichen Besteuerung des Einbringungsgewinns abgelöst. Während eines Zeitraumes von sieben Jahren wird der auf den Einbringungszeitpunkt ermittelte Einbringungsgewinn um jährlich ein Siebtel gemindert. Erfolgt eine schädliche Veräußerung während des Sieben-Jahres-Zeitraumes wird der verbleibende Einbringungsgewinn rückwirkend der Besteuerung unterworfen. Einbringungsgeborene Anteile nach bisherigem Recht behalten ihren steuerlichen Status. 

    2. Sacheinlage (§ 20 UmwStG)

    2.1 Sachverhalt

    An der D-KG sind die D-GmbH sowie die US-Inc. zu jeweils 50 v.H. beteiligt. Die D-KG unterhält in Deutschland und in den Niederlanden Betriebsstätten. Das Betriebsvermögen der deutschen Betriebsstätte hat einen Buchwert von 100.000 EUR, der gemeine Wert beträgt 450.000 EUR. Die Einkünfte der niederländischen Betriebsstätte (Buchwert des Betriebsvermögens beträgt 200.000 EUR und der gemeine Wert 600.000 EUR) sind in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Die D-GmbH und die US-Inc. bringen ihre Mitunternehmeranteile an der D-KG zum 1.1.07 in die NL-BV gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Sonderbetriebsvermögen ist nicht vorhanden. Die Beteiligung der US-Inc. an der NL-BV ist einer neben der Beteiligung an der KG bestehenden Betriebsstätte in Deutschland funktional zuzuordnen. Die D-GmbH veräußert ihre Beteiligung an der NL-BV am 1.4.11.